a) Hetero-Paare
Der Ehemann der Frau ist aufgrund der Ehe der rechtliche Vater des mit seinem Einverständnis durch heterologe Insemination gezeugten Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Diese Automatik gibt es nicht, wenn ein in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Mutter lebender Mann einer heterologen Insemination zustimmt. Er wird Vater erst durch Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB). Diese ist auch bei einem Mann möglich, der nicht der genetische Vater des Kindes ist. Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann auch vom Nicht-Vater abgegeben werden. Die statusrechtlichen Wirkungen treten, wenn keine andere rechtliche Vaterschaft besteht, unabhängig von der biologischen Abstammung ein. Allerdings besteht bis zur Anerkennung für die künstlich befruchtete Lebensgefährtin keine Sicherheit, dass bei ihrem Partner nicht ein Sinneswandel eintritt. Eine präkonzeptionelle Vaterschaftsanerkennung ist nach überwiegender Ansicht nicht zulässig. Hiervon möchte eine im Vordringen befindliche Ansicht in der Literatur allerdings für den Fall der heterologen Befruchtung eine Ausnahme machen. Nur bei Zulässigkeit einer präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung kann für die betreffende Frau und ihr durch heterologe Insemination gezeugtes Kind Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Sicherung durch den Ausschluss der Anfechtbarkeit gemäß § 1600 Abs. 5 BGB setzt nämlich das Bestehen der Vaterschaft oder – wie bei Ehepaaren – eine diesbezügliche Automatik voraus.
b) Lesbische Paare
Wird das Kind in einer lesbischen Partnerschaft geboren, wird die Partnerin der Mutter des Kindes auch bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht automatisch der zweite Elternteil des Kindes. Auch eine Anerkennung der Elternschaft ist ausgeschlossen. Bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist jedoch eine Stiefkindadoption zugelassen (§ 9 Abs. 7 LPartG). Dazu muss das Kind geboren sein. Eine Verpflichtung zur späteren Stiefkindadoption hat keine Rechtsfolgen. Die Adoption des Kindes der Partnerin scheidet bei einem faktischen Zusammenleben aus; durch die Adoption des Kindes durch die Partnerin würde dieses seine leibliche Mutter verlieren. Eine Annahme als gemeinschaftliches Kind neben der Mutter ist nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Insoweit besteht das gleiche Risiko wie bei einer Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner. Bis zur Zulassung der verfassungsrechtlich wohl gebotenen gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner kann sich auch bei ihr der zunächst mit der Kindesannahme einverstandene Lebenspartner bis zum Ausspruch der Annahme dies wieder anders überlegen. Gleiches gilt für die Kinderwunscherfüllung lesbischer Paare durch eine Insemination.
c) Schwule/lesbische Paare (faktische "Vier-Elternschaft")
Mitunter verwirklichen schwule und lesbische Paare gemeinsam ihren Kinderwunsch. Dazu erfolgt meist eine künstliche Insemination einer Frau mit dem Sperma des befreundeten schwulen Mannes. Seine Vaterschaft kann problemlos anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Probleme ergeben sich, wenn der Mann hierauf verzichtet oder die Lebenspartnerin der Mutter die Adoption des minderjährigen Stiefkinds beantragt. Stimmt der Mann zu, verliert er sein Kind; stimmt er nicht zu, kann die Stiefmutter nicht Elternteil des Kindes werden. Die biologisch "nicht beteiligten" Stiefelternteile bleiben in der "Vierer-Regenbogen-Familie" stets lediglich soziale Eltern. Der Lebenspartnerin der Mutter kann ein kleines Sorgerecht zustehen, wenn kein gemeinsames Sorgerecht der Mutter mit dem schwulen Vater existiert (§ 9 Abs. 1 LPartG). Der Lebenspartner des Vaters hat keinerlei diesbezügliche Rechte; er könnte sie nur erhalten, wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hätte. Nur im Erbschaftsteuerrecht stehen dem Kind zu den jeweiligen Lebenspartnern die Freibeträge eines Stiefkindes zu (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine weitergehende Übernahme von Elternverantwortung ist derzeit nicht möglich. Bei nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden schwulen und lesbischen Familien bestehen ohnehin nur zwischen dem Vater und der Mutter Rechtsbeziehungen, nicht aber zum jeweiligen Lebensgefährten.
d) Postmortale Befruchtung
Eine Frau kann medizinisch auch nach dem Tod ihres männlichen Partners noch von ihm schwanger werden. Dies ermögli...