Während Anonymitätszusagen gegenüber dem Samenspender als Vertrag zu Lasten des Kindes unzulässig sind, sind Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Samenspender, auch im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, häufig. Sie werden darüber hinaus auch dringend empfohlen. Eine umfassende Freistellungsverpflichtung zwischen dem Partner/der Partnerin der Mutter sowie dem Samenspender sind zulässig. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um einen "anonymen" Samenspender oder einen befreundeten Mann handelt. Das Kind wird dadurch nämlich nicht benachteiligt. Seine Unterhaltsansprüche gegenüber dem biologischen Vater nach dessen Vaterschaftsfeststellung bleiben, sofern es nicht adoptiert wurde, bestehen. Bei befreundeten Spenderpaaren ist mitunter eine Freistellung nicht gewünscht, da das homosexuelle Paar für das Kind ebenfalls Elternpflichten übernehmen möchte. Ein Unterhaltsvertrag zugunsten des Kindes ist in dieser Konstellation unproblematisch möglich. Soll das Kind nach einer Adoption durch die Stiefmutter gegenüber dem leiblichen Vater und dessen Lebenspartner erbberechtigt sein, ist dies nur durch eine Verfügung von Todes wegen möglich. Auch ein Pflichtteil kann ihm insoweit vermächtnisweise zugewandt werden. Soll die Verfügung bindend sein, kann ein Erbvertrag zwischen sämtlichen Beteiligten geschlossen werden, in dem das Kind bedacht wird. Dies muss bei der Übernahme von Freistellungserklärungen beachtet werden, die häufig auf die "klassische" Situation des anonymen Samenspenders zugeschnitten sind.
Im Hinblick auf die rechtlichen Unsicherheiten werden mitunter auch gegenüber dem behandelnden Arzt und einer etwaigen Kinderwunschklinik Freistellungserklärungen abgegeben. Diese dürften jedoch nur die Fälle abdecken, in denen vom Arzt und der Kinderwunschklinik die gesetzlichen Vorschriften und die ärztlichen Richtlinien, insbesondere im Hinblick auf Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, beachtet werden. Unzulässig ist es, eine Stillschweigevereinbarung zu Lasten des Kindes des Inhalts zu vereinbaren, dass die Tatsache der Kinderwunscherfüllung mittels einer heterologen Insemination nicht zu offenbaren ist. Gegenüber dem Kind besteht im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung diesbezüglich eine Auskunftspflicht. Jedoch kann gegenüber Dritten, ebenso wie bei einer Adoption, die Tatsache der Kinderwunscherfüllung auf diese Weise geheim gehalten werden; diesbezügliche Verpflichtungen sind zulässig.