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FF 6/2013, Anonyme Samenspende und Kinderwunschverträge

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Zugleich Besprechung von OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2013 – I-14 U 7/12

1

Das OLG Hamm hat im Fall Sarah P. einem Samenspenderkind gegenüber dem Arzt der Kinderwunschklinik einen Anspruch auf Nennung des Namens des Samenspenders zuerkannt. Der nachfolgende Beitrag behandelt die Grundlagen dieses Anspruchs, die Folgen für Samenspender und die Gestaltung von Kinderwunschverträgen.

I. Heterologe Befruchtung und Kinderwunscherfüllung

1. Die klassische "heterologe" Insemination

Aufgrund der veränderten Familienphasen[1] erfolgt die Erfüllung des Kinderwunsches häufig erst im vierten oder sogar fünften Lebensjahrzehnt. Da zu diesem Zeitpunkt die Fertilität bereits stark zurückgegangen ist, benötigen viele Paare die Hilfe der modernen Reproduktionsmedizin.[2] Ist der Mann unfruchtbar, kann der Kinderwunsch nur mittels einer Samenspende realisiert werden. Auch lesbische Paare, die ein Kind wünschen, sind auf anonyme Samenspenden oder eine Samenspende aus dem Bekanntenkreis, in vielen Fällen von befreundeten schwulen Männern, angewiesen. Unerheblich ist dabei, ob der Vorgang in corpore, d.h. durch Einbringung in den Genitaltrakt der Frau, oder in vitro, d.h. im Reagenzglas, vorgenommen wird. Der heterologen Befruchtung verwandt sind der geduldete Geschlechtsverkehr mit einem (unbekannten) Dritten, der zur Schwangerschaft führt, die verhinderte zulässige Abtreibung nach einem Geschlechtsverkehr mit einem Dritten und die Selbstvornahme der Befruchtung durch die betreffende Frau mit dem Sperma eines Spenders. Sämtliche Fälle ähneln der Kinderwunscherfüllung durch Annahme eines Kindes. Auf diesen Zusammenhang hat der BGH in einer ersten Entscheidung zur heterologen Insemination bereits hingewiesen.[3]

Das Gesetz behandelt die Probleme der heterologen Insemination im BGB nur in einer Vorschrift. Nach § 1600 Abs. 5 BGB können der Mann und die Mutter, die der künstlichen Befruchtung mittels ...

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