a) Nicht erfüllte Barunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners
Der Elternteil, der den Ausgleich leisten soll, muss dem Kind gegenüber mindestens in der Höhe, in der Ausgleich verlangt wird, barunterhaltspflichtig gewesen sein. Alle Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen ihn müssen daher im maßgeblichen Zeitraum vorhanden gewesen sein, also die (beim minderjährigen Kind in der Regel unproblematische) Bedürftigkeit des Kindes, ein Bedarf in der entsprechenden Höhe und die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltsverpflichteten. Der Bedarf des Kindes ist dabei nach zutreffender Ansicht nach den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten, nicht aber denjenigen des Ausgleichsberechtigten zu bemessen, auch wenn dessen finanzielle Verhältnisse nicht gänzlich ohne Bedeutung sind. Werden verauslagte Aufwendungen für einen Zusatzbedarf in Form eines Mehr- oder Sonderbedarfs verlangt, müssen auch dessen Voraussetzungen im Einzelnen dargetan werden. Für Mehrbedarf bedeutet das, dass ein über den durchschnittlichen Normalbedarf hinausgehender Bedarf bestehen muss, der regelmäßig, zumindest aber während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er in den pauschalierten Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Sonderbedarf ist nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und deshalb überraschend ist. In beiden Fällen erforderlich ist – so sich die Eltern nicht einig sind – die sachliche Berechtigung des Bedarfs und die wirtschaftliche Zumutbarkeit der dadurch entstehenden Kosten. Da sowohl für Mehr- als auch für Sonderbedarf stets beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig haften, muss zur schlüssigen Darstellung des Anspruchs auch das Einkommen des betreuenden Elternteils mitgeteilt werden, um die Berechnung der Haftungsanteile zu ermöglichen bzw. nachvollziehbar zu machen.
b) Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts
Wirtschaftlich betrachtet verlangt der Ausgleichsberechtigte rückständigen Barunterhalt, so dass auch sein Anspruch für den zurückliegenden Zeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB besteht. Diese Voraussetzungen müssen allerdings nicht hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs selbst gegeben sein, dessen Notwendigkeit – wie im Beispielsfall – sich in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt. Es genügt vielmehr, dass sie hinsichtlich des Kindesunterhalts vorliegen, den der Ausgleichsberechtigte in der Folgezeit verauslagt hat. So ist dem von § 1613 Abs. 1 BGB beabsichtigten Schuldnerschutz hinreichend Genüge getan, wenn der Barunterhaltspflichtige zum Zweck der Berechnung des Kindesunterhalts zur Auskunft aufgefordert wurde, sich mit dessen Zahlung im Verzug befindet oder insbesondere – wie im Beispielsfall – der Kindesunterhalt gerichtlich geltend gemacht ist.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist als rein vermögensrechtlicher Anspruch zwar ohne Beschränkung pfändbar und abtretbar und unterliegt – anders als Unterhaltsansprüche – auch keinem Aufrechnungsverbot. Eine Aufrechnung mit dem Ausgleichsanspruch für eine Zeit, die von § 1613 Abs. 1 BGB nicht erfasst ist, scheidet nach dem soeben Dargelegten allerdings aus. Auch eine Verzinsung des Ausgleichsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn der Ausgleichsverpflichtete sich bezogen auf diesen Anspruch in Verzug befindet oder der Ausgleichsanspruch selbst rechtshängig ist, da kein Forderungsübergang des Anspruchs auf Kindesunterhalt, hinsichtlich dessen Verzug schon begründet oder Rechtshängigkeit eingetreten war, stattfindet.
Exkurs: Bestehender Titel über den Kindesunterhalt
Ist die Unterhaltsverpflichtung bereits tituliert, ist zu unterscheid...