VersAusglG § 27
Leitsatz
1. Haben die Beteiligten während einer bereits laufenden Haft des Ausgleichsberechtigten geheiratet und wusste die ausgleichspflichtige Ehefrau bei Eheschließung, worauf sie sich hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten des Antragstellers und damit seiner Möglichkeiten zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung einließ, so ist das Absehen vom Versorgungsausgleich abzulehnen.
2. Dass einer der am Versorgungsausgleich Beteiligten oder gar beide nach Durchführung des Ausgleichs auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein werden, begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 27 VersAusglG
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2012 – 3 UF 149/11 (AG Salzgitter)
1 Gründe:
Antragsteller und Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat am 19.5.2010 den Scheidungsantrag eingereicht. Die Antragsgegnerin hat diesem zugestimmt, aber beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre grob unbillig. Der Antragsteller sei seit 1968 insgesamt fast die Hälfte seines Lebens, nämlich ca. 30 Jahre, in Haft verbracht. Er sei ungefähr vierzehnmal wegen Körperverletzung verurteilt worden, und zwar wegen schwerer, da er Profiboxer gewesen sei. Er habe seine vorige Ehefrau 1988 wie die Antragsgegnerin während eines Haftaufenthaltes geheiratet und sei 1989 entlassen worden. Nachdem er seiner damaligen Frau gegenüber offensichtlich gewalttätig geworden sei, habe diese ihn angezeigt, weshalb er ab 1991 wieder inhaftiert gewesen sei. Dort habe die Antragsgegnerin ihn dann 1994 kennengelernt und ihn 1998 geheiratet. Es sei auf anschließende Sicherungsverwahrung erkannt worden, der Antragsteller sei aber bei Haftende im Juli 1999 in die Niederlande geflohen. Erst nach einem Jahr sei er aufgegriffen, ausgeliefert und erst 2006 aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden. Die Trennung der Parteien sei dann im April 2009 erfolgt.
Der Antragsteller habe ihr beim Kennenlernen zunächst erklärt, zweimal verheiratet gewesen zu sein. Bei Bestellung des Aufgebots habe sie erkannt, dass es drei vorherige Ehen gewesen sein müssten; die Einsicht in Gutachten im Zusammenhang mit der Straftat habe ergeben, dass es sogar sechs gewesen seien und der Antragsteller stets in der Haft Frauen kennengelernt und geheiratet, aber jeweils kurz nach Haftverbüßung wieder für eine andere verlassen habe. So sei er auch bei ihr verfahren; bereits zwei Tage nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung habe er per Computer in Chatrooms neue Beziehungen anzuknüpfen versucht. Das sei ihm auch gelungen, im April 2009 habe sie von seiner Beziehung zu einer Frau M. R. in B. erfahren.
Die Antragsgegnerin hat außerdem vorgetragen, mit 63 Jahren berechtigt in Rente gegangen zu sein und deswegen keine Möglichkeit mehr zu haben, auszugleichende Anwartschaften durch Berufstätigkeit auszugleichen. Sie werde bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Grundsicherung beantragen müssen. Schließlich habe der Antragsteller durch Haftstrafen und Sicherungsverwahrung eine eigene Altersversorgung nicht aufgebaut. Dagegen habe sie ihn finanziell und moralisch unterstützt; dafür habe er sie nach Haftentlassung sofort wieder verlassen.
Der Antragsgegner hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Er hat vortragen lassen, die Behauptungen der Antragsgegnerin träfen "überwiegend" nicht zu, und das verbleibende Vorbringen reiche nicht für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Zum einen habe die Antragsgegnerin bei Eheschließung 1998 – insoweit unstreitig – gewusst, dass dieser auf unabsehbare Zeit keiner Erwerbstätigkeit würde nachgehen können. Sie habe deshalb den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausschließen können, habe dies aber nicht getan. Zum anderen habe sie auch sehr wohl aus ihrer fast lückenlosen Teilnahme an Sozialtherapiestunden, Gesprächen mit Sozialarbeitern und begleiteten Ausgängen über die diversen Ehen und den Werdegang des Antragstellers Bescheid gewusst, weil all dies darin aufgearbeitet worden sei. Ferner sei die Behauptung, er habe die Antragstellerin sofort nach Haftentlassung verlassen, frei erfunden; bei den Gesprächen nach der Haftentlassung mit der Bewährungshelferin über Probleme in der Beziehung sei sie praktisch stets anwesend gewesen, habe davon aber nie etwas gesagt.
Im Übrigen fehle es an dem Merkmal, dass er infolge der Inhaftierung nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe. Er habe der Antragsgegnerin Beträge von insgesamt 12.261,19 EUR überwiesen. Dafür hat der Antragsteller als Kontoauszüge bezeichnete, jedoch mit "Ausgabebeleg" überschriebene Belege der JVA vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat die finanzielle Unterstützung durch den Antragsgegner bestritten und geltend gemacht, die vorgelegten Belege seien aus sich selbst heraus nicht verständlich. Ihr Name sei offensichtlich deshalb mit aufgeführt, weil sie von der JVA ebenfalls als Berechtigte geführt worden sei; Zahlungen an sie bedeuteten die Bel...