Das Abänderungsverfahren wird – wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt – nur auf Antrag eingeleitet. Es besteht kein Anwaltszwang. Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitende Natur, er muss nicht beziffert, soll aber gemäß § 23 FamFG begründet werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Versorgung – ggf. auch des Gegners – einer Veränderung unterliegt und weshalb sich eine Abänderung zu seinen Gunsten auswirken wird. Liegt ein solcher Sachantrag vor, unterliegt das Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Das Gericht ist also nicht an den Antrag gebunden, sondern hat alle Umstände zu prüfen und insbesondere die notwendigen Auskünfte nach § 220 FamFG einzuholen.
Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 218 FamFG. Es muss sich nicht notwendigerweise um das Gericht handeln, welches die abzuändernde Entscheidung erlassen hat. Für das Abänderungsverfahren gelten die §§ 219 bis 221 FamFG. Neben den Ehegatten sind nur die Versorgungsträger am Verfahren zu beteiligen, die von der Abänderung betroffen sind.
Antragsberechtigt sind nach § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Änderung betroffenen Versorgungsträger. Hinterbliebene sind die Angehörigen eines Ehegatten, die von der Abänderung des Versorgungsausgleichs betroffen sein können, also regelmäßig die Kinder und die überlebenden Ehegatten, wenn diese eine Hinterbliebenenrente auch aus dem Versorgungsausgleich erhalten können.
Um wiederholte Abänderungsverfahren zu vermeiden, ist der Antrag auf Abänderung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist, § 226 Abs. 2 FamFG. In Verfahren nach § 51 VersAusglG genügt es, wenn die zeitlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den möglichen Leistungsbeginn nur eines Anrechts vorliegen.
Stirbt der Antragsteller vor Rechtskraft der Endentscheidung, können die übrigen antragsberechtigten Beteiligten – insbesondere auch die Hinterbliebenen des Antragstellers – das Verfahren fortsetzen, § 226 Abs. 5 FamFG. Hierauf muss das Gericht hinweisen. Ab Zugang dieses Hinweises muss innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht die Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden. Geschieht dies nicht fristgerecht, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt. Den Hinterbliebenen bleibt aber aufgrund ihrer eigenen Antragsberechtigung nach § 226 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit, ein neues Abänderungsverfahren zu beantragen. Stirbt hingegen der Antragsgegner, wird das Verfahren gegen seine Erben fortgesetzt (§ 226 Abs. 5 S. 3 FamFG).
Der Verfahrenswert des Abänderungsverfahrens richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG. Über die Kosten ist nach § 81 FamFG zu entscheiden.