Die Änderungen können rechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein. Bei der Erhöhung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder handelt es sich um eine rechtliche Veränderung. Bereits in der Vergangenheit ist eine solche Rechtsänderung als Abänderungsgrund akzeptiert worden.
Nach § 225 Abs. 2 FamFG muss sich der ehezeitbezogene Wert dieses Anrechts wesentlich geändert haben. Die Veränderung muss nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein und auf den ehezeitbezogenen Wert zurückwirken. Rein nacheheliche Veränderungen ohne Bezug zur Ehezeit sind irrelevant.
Wie die Ehezeit zu ermitteln ist, definiert § 3 Abs. 1 VersAusglG. Hiernach endet die Ehezeit am Letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für alle Entscheidungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der "Mütterrente" rechtskräftig sind, ist diese Gesetzesänderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten. Zusätzlich müssen die neuen Rentenanrechte in die Ehezeit fallen, also nach dem ersten des Monats der Eheschließung entstanden sein. Das Kind bzw. ggf. die Kinder müssen vor dem 1.1.1992 geboren und die sonstigen Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Kindererziehungszeiten für dieses Kind/diese Kinder erfüllt sein. Da nach der Gesetzesänderung Kindererziehungszeiten für das zweite Lebensjahr des Kindes neu hinzutreten – die ersten zwölf Monate wurden bereits nach altem Recht als Kindererziehungszeiten berücksichtigt –, muss die Ehe folglich spätestens im Laufe des zweiten Lebensjahres des Kindes geschlossen worden sein, damit die neu anzurechnenden Kindererziehungszeiten auch in die Ehezeit fallen. Ist das Kind beispielsweise am 1.12.1991 geboren, wurden die Kindererziehungszeiten bis Dezember 1992 bereits nach altem Recht berücksichtigt. Gemäß §§ 56 Abs. 5, 249 Abs. 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt. Nach der Gesetzesänderung neu treten Rentenanrechte für Januar bis Dezember 1993 hinzu. Die Ehe muss also spätestens in 1993 geschlossen werden, damit diese Änderung – bei Heirat in 1993 zumindest teilweise – in die Ehezeit fällt.
Kein Abänderungsgrund ist ein Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler in der Erstentscheidung. Wurde das auszugleichende Anrecht in der Ursprungsentscheidung falsch berechnet, rechtfertigt dies allein keine Abänderung – es hätte seinerzeit Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Wenn aber das Abänderungsverfahren wegen der Änderung der anzurechnenden Kindererziehungszeiten bzw. aus anderen Gründen zulässig ist, können im Rahmen der Abänderung derartige Fehler korrigiert werden, da diese nicht perpetuiert werden sollen. Die Versorgungsträger sollen nicht gezwungen sein, objektiv falsche Konten fortzuführen und die fehlerhaften Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzubehalten. Diese Korrektur kommt aber nur bei dem von der Änderung betroffenen Anrecht zum Tragen – die anderen Anrechte werden nicht überprüft und korrigiert.
Das wegen der Gesetzesänderung zulässige Abänderungsverfahren kann nicht genutzt werden, um fehlerhaft nicht berücksichtigte Anrechte auszugleichen. Wenn im Ausgangsverfahren Anrechte übersehen oder verschwiegen wurden, können diese nicht nachträglich ausgeglichen werden, da insoweit keine nachträgliche Veränderung vorliegt. In Betracht kommt ggf. ein Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 579 ff. ZPO. Sollte dieses nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig sein, kommen insbesondere im Fall des Verschweigens eines Anrechts zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zwischen den geschiedenen Eheleuten in Höhe des nicht ausgeglichenen Anrechts nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht.