"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht?
1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren abzuschließen. Die sich mehrfach wiederholende Begründung ist eigentlich recht einfach gehalten.
Zum einen: Die gesetzliche Regelung des § 1585c BGB sollte den Beteiligten nur eine zusätzliche Möglichkeit geben, auch in Eheverfahren eine derartige Beurkundung vorzunehmen. Der Gesetzgeber wollte – unabhängig von der Frage, ob dieser Teilaspekt Gegenstand einer Folgesache ist – den Eheleuten die Gelegenheit einer gerichtlichen Beurkundung eröffnen. Zudem sind sie in diesem Verfahren in der Regel anwaltlich vertreten, vgl. §§ 111, 112, 114 Abs. 1 FamFG. Dem Gesetzgeber schwebte keineswegs eine Ausschließlichkeit vor. Hierauf hatte bereits Göhler-Schlicht in ihrem kurzen Beitrag hingewiesen.
Verwundert ist man allerdings zum anderen über das zusätzliche Argument: Der Wortlaut des § 1587c BGB sei derselbe wie die Regelung zum Zugewinn in § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Seit der Entscheidung BGH FamRZ 1983, 157 ff. habe im Rahmen des Zugewinnausgleichs Einigkeit darüber bestanden, dass eine Beurkundung auch in anderen Prozessen als dem Ehescheidungsverfahren ausreiche. Die vom BGH zitierte Entscheidung befasste sich indes vordringlich mit einer anderen Problematik. Kann bereits vor Einreichung eines Scheidungsantrages eine Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen werden? Das damalige Urteil grenzte diese Möglichkeit vor allem gegenüber einer ehevertraglichen Vereinbarung gem. § 1410 BGB ab. Keinesfalls wurde aber seither "einhellig" die Ansicht vertreten, in anderen Streitverfahren als der Ehesache seien solche Vereinbarungen zum Zugewinn möglich. Ein Blick in die einschlägigen Kommentare belegt genau das Gegenteil. Büte stellt z.B. als "Praxishinweis" ausdrücklich fest, dass eine im Unterhaltsverfahren protokollierte Vereinbarung über den Zugewinn nichtig sei. Haußleiter/Schulz erklären – ohne überhaupt auf Gegenstimmen einzugehen –, dass nur in einem Verfahren in Ehesachen eine wirksame gerichtliche Protokollierung möglich sei. Auch der Verfasser hatte zur Vorsicht gemahnt. Wegen der strittigen Rechtssituation hatte er zur Beurkundung in der Ehesache oder in einer Notarurkunde geraten.
Nach dem Beschluss sind Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, die unter Wahrung der Formvorschriften in gänzlich anderen Verfahren beurkundet werden, wirksam. Dies müsste nach den Gründen sogar für die Fälle gelten, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist (z.B. einstweilige Anordnungsverfahren, vgl. § 114 Abs. 4 Ziff. 1 oder Ziff. 5 FamFG (VKH-Prüfungsverfahren)). Das Argument, der Richter erfülle in diesem Zusammenhang die Funktion des Notars und belehre die Beteiligten so wie ein Notar, wird man als Familienrechtler doch eher skeptisch beurteilen. Welcher Richter wird sich bemüßigt sehen, Beteiligte, die wegen eines Unterhaltsanspruches im Eilverfahren streiten und sich nun insgesamt einigen wollen, z.B. über Risiken und Nebenwirkungen eines gleichzeitigen Zugewinnausgleichsverzichts zu belehren? Wird er u.a. beide darüber informieren, wie der Zugewinn sich darstellen könnte (Stichworte: Anfangsvermögen, privilegiertes Anfangsvermögen, wechselseitige Zuwendungen, VPI-Index etc.)?
2. Die Ehefrau war mit dem Ergebnis des Unterhaltsvergleiches, aufgrund dessen andere Folgesachen erledigt wurden, offenbar unzufrieden. Auf ihren Hinweis haben sich alle Beteiligten mit der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB befasst. Gänzlich verdrängt wurde hierbei, dass der Vergleich in einem Verfahren betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt abgeschlossen wurde. Zwar ist richtig, dass ein Ehegatte während des Getrenntlebens gem. § 1626 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des bei ihm lebenden Kindes im eigenen Namen geltend machen kann. Insoweit handelt er in Prozessstandschaft. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich weiterhin um Ansprüche Dritter handelt. Nach Volljährigkeit des Kindes kann dieses z.B. im Wege eines gewillkürten Beteiligtenwechsels ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten. Ansprüche Dritter werden demnach tangiert. Spätestens seit der Entscheidung BGH FamRZ 2004, 1353 ist die einschlägige Rechtsprechung des BGH aber sehr restriktiv. Jedes Interesse Dritter an der Beendigung der Ehe und des Güterstandes soll durch § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB verhindert werden. Selbst eine notarielle Beurkundung oder ein Vergleich in einer Ehesache kann die Sperrwirkung diese Norm nicht unterlaufen. Sie wirkt absolut. Immer dann, wenn Dritte beteiligt sind, könnte nämlich ein unzulässiger Druck ausgeübt werden. Wird z.B. von dem betreuenden Elternteil ein sehr ungünstiger Kindesunterhalt "ausgehandelt", andererseits aber eine ...