Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft (s.o.) und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht) den Familiengerichten zuweisen. Mit der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorgenommenen Formulierung "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" gehen allerdings nicht einfach zu beantwortende Abgrenzungsfragen einher, die von der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet werden. Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob neben dem inhaltlichen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Solange eine Ehe besteht, ist der zeitliche Zusammenhang nicht zweifelhaft. Aber auch noch Jahre nach Beendigung der Ehe kann die wirtschaftliche Verflechtung noch weiter bestehen. Im Hinblick darauf, dass eine Zeitgrenze nicht schematisch gezogen werden kann, sollte der Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht in Zweifelsfällen großzügig bejaht werden.
Von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst sind nicht nur Ansprüche zwischen Ehegatten, sondern auch Ansprüche zwischen einem früheren Ehegatten und einem Elternteil. Dabei umfasst der Begriff Elternteil sowohl den eigenen Elternteil eines Ehegatten als auch den des anderen Ehegatten. Der materiell-rechtliche Anspruch muss zwischen Ehegatten bzw. den Ehegatten und den Eltern zum Zeitpunkt seiner Entstehung bestanden haben. Wer an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, ist unerheblich. Insbesondere ist es unschädlich, wenn der einmal zwischen den Ehegatten und/oder Eltern entstandene Anspruch durch Erbfall oder Abtretung auf der Aktiv- oder Passivseite auf Dritte übergegangen ist und von diesen geltend gemacht wird.
Für die Praxis bietet es sich an, die Fälle der Nr. 3, denen die größte Bedeutung zukommt, in Fallgruppen zu erfassen:
a) Persönliche Rechte
Erfasst sind
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Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf von Behauptungen gegen den anderen Ehegatten. |
b) Schadensersatz
Erfasst sind
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Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten, |
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Schadensersatzansprüche wegen Unterschieben eines Kindes, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB, |
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Schadensersatzansprüche wegen Veräußerung von Haushaltsgegenständen, auch wenn sie auf eine schuldrechtliche Ausgleichsgrundlage gestützt werden, |
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Schadensersatzansprüche wegen Prozessbetrugs, z.B. in Unterhaltsverfahren oder Verfahren über den Versorgungsausgleich, |
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Schadensersatzansprüche wegen der Verfügung eines Ehegatten über das Vermögen des anderen nach §§ 823 ff. BGB, |
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Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB wegen der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes des Unterhaltspflichtigen auf einen Dritten. |
c) Steuerliche Ansprüche
Erfasst sind
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Ansprüche auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, |
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Ansprüche bei Streit um die Aufteilung von Steuererstattungen. |
d) Eigentum, Besitz, Miete
Erfasst sind
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Ansprüche auf Herausgabe von Hochzeitsgeschenken (Heiratsschmuck, Möbeln), |
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Ansprüche auf Mitbenutzung aus dem Gemeinschaftsrecht, |
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Ansprüche auf Duldung der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an einem im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehenden Eigenheim während der Trennungszeit gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 744 Abs. 2, 748 BGB, |
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Ansprüche auf Rückforderung einer Eigentumshälfte an einem gemeinsamen Eigenheim, |
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Ansprüche aus der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft, hier insbesondere der Streit um Nutzungsentgelt für die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung gemäß § 745 Abs. 2 BGB oder §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB; anders bei Ansprüchen aus § 1361b Abs. 3 BGB, solche sind Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG, |
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Ansprüche auf Auflösung von Miteigentum der Ehegatten durch Teilung in Natur, du... |