1. Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verlobung § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG
§ 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG betrifft Verfahren zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses, weil aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann, § 1297 BGB.
Voraussetzung für alle Ansprüche ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses. Der Begriff des Zusammenhangs hat nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine inhaltliche und eine zeitliche Komponente, die kumulativ erfüllt sein müssen, weil bei der Feststellung, ob ein Zusammenhang vorliegt, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5.12.2012 ungeachtet der Gesetzesbegründung und der Unsicherheiten in der Rechtsanwendungspraxis ausdrücklich nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Zusammenhang auch in zeitlicher Hinsicht überhaupt gegeben sein muss und falls ja, wie weit dieser zu ziehen ist. Die Entscheidung des BGH, die zu der entsprechenden Vorschrift § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ergangen ist, befasst sich lediglich mit der Frage des sachlichen Zusammenhangs. Nach der hier vertretenen Auffassung erscheint es kaum möglich, in sinnvoller Weise zu bestimmen, wann ein zeitlicher Zusammenhang nach Beendigung eines Verlöbnisses nicht mehr vorliegen soll mit der Folge, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ein anderes Gericht, nämlich das Zivilgericht, zuständig wird. Dass auch noch viele Jahre nach Beendigung mit solchen Verfahren zu rechnen ist, wird im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung von Ansprüchen als unwahrscheinlich angesehen.
Es handelt sich bei § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG insbesondere um folgende Konstellationen:
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Ansprüche nach §§ 1298, 1299 BGB, mithin Ersatz von in Erwartung der Ehe getätigten Aufwendungen (für den Haushalt, Miete oder Darlehen für die gemeinsame Wohnung oder ein Grundstück, Umzugskosten, Ausgaben und Darlehensaufnahmen zum Kauf von Hausrat, die Kosten für Verlobungsanzeigen und für die Verlobungsfeier) oder sonstigen Maßnahmen (Zuschüsse für die Berufsausbildung des Verlobten), auch wenn diese Ansprüche nach ihrer Entstehung durch Rechtsnachfolge auf Dritte übergegangen sind, |
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Rückgewähr von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen gemäß § 1301 Satz 1 BGB, |
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Streit um das Eigentum an einem während der Verlobungszeit angeschafften Fahrzeug, |
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Streit um die Auflösung bestehender gemeinsamer Berechtigungen (z.B. Konten, Depots) oder Verpflichtungen der ehemals Verlobten, |
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Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB aufgrund von unerlaubten Handlungen anlässlich der Beendigung des Verlöbnisses, z.B. gegen einen Heiratsschwindler, |
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nichtvermögensrechtliche Ansprüche, z.B. Widerruf von Behauptungen, |
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem Gesellschaftsverhältnis. |
2. Aus der Ehe herrührende Ansprüche, § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen. Diese Ansprüche müssen ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben, unabhängig davon, gegen wen sie sich richten, d.h. gegen den anderen Ehegatten oder Dritte. Anders als bei § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG genügt es jedoch nicht, dass die Ansprüche nur mit der Ehe im Zusammenhang stehen, sich also nur mittelbar daraus ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die Ansprüche während der Ehe geltend gemacht werden, denn ohne eine Trennung käme es in der Regel nicht zu einem gerichtlichen Verfahren.
Materiell-rechtlich geht es um Ansprüche, die sich aus der in §§ 1353 ff. BGB niedergelegten Rechtspflicht zur ehelichen Gemeinschaft und zur Verantwortung füreinander ableiten lassen. Im Wesentlichen handelt es sich um Herstellungspflichten, Informationspflichten und Mitwirkungspflichten der Ehegatten sowie Abwehr- und Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche.
a) Herstellungsansprüche, Fürsorgeansprüche, Persönlichkeitsansprüche
Erfasst sind