1. Vorgehensweise bei der Abgrenzung Familiensache/Nichtfamiliensache
a) Antragshäufung von Hauptanträgen Familiensache/Nichtfamiliensache
Sofern in einem Verfahren eine Familiensache und einer Nichtfamiliensache im Wege der Antragshäufung zur Entscheidung gestellt werden, ist die Nichtfamiliensache abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen. Gegebenenfalls kommt auch eine Abgabe in Betracht. Eine Verbindung dieser Verfahren kommt nicht in Betracht.
b) Hauptantrag und Hilfsantrag Familiensache/Nichtfamiliensache
In Fällen, in denen eine Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und eine Nichtfamiliensache in einem Verfahren als Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht werden, richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Gericht zur Entscheidung über den Hauptantrag berufen ist. Eine Verweisung oder eine Abgabe des Verfahrens wegen des Hilfsanspruchs kann erst nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptantrags erfolgen.
c) Antrag und Widerantrag Familiensache/Nichtfamiliensache
In einem Verfahren über eine sonstige Familiensache ist aus diesem Grunde auch ein Widerantrag über einen nichtfamilienrechtlichen Anspruch nicht zulässig. Der die Nichtfamiliensache betreffende Antrag ist abzutrennen und an das zuständige Gericht bzw. innerhalb eines Gerichts an die zuständige Abteilung zu verweisen oder abzugeben.
d) Aufrechnung mit nichtfamilienrechtlicher Gegenforderung
Die im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens in einer sonstigen Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG erklärte Aufrechnung mit einer nichtfamilienrechtlichen Gegenforderung ist dagegen zulässig. Das Familiengericht kann über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung selbst entscheiden oder sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 145 Abs. 3 ZPO abtrennen oder das Verfahren hierüber nach § 148 ZPO aussetzen.
e) Beschluss, sofortige Beschwerde
Sofern ein Verfahren bei der Zivilkammer eines Landgerichts anhängig gemacht wird und das Landgericht das Verfahren für eine Familiensache hält, so hat das Landgericht nach § 17a GVG vorzugehen. Die §§ 17 ff. GVG verdrängen die Regelung des § 281 ZPO.
Wenn das Familiengericht seine Zuständigkeit für nicht gegeben erachtet, muss es ebenfalls nach § 17a Abs. 2 GVG verfahren und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch einen mit Begründung versehenen Beschluss seine fehlende Zuständigkeit aussprechen und das Verfahren an die Zivilabteilung verweisen, § 17a Abs. 2 i.V.m. § 17a Abs. 6 GVG. Eine formlose Abgabe des Verfahrens, wie sie in der Vergangenheit häufig erfolgt ist, ist nicht mehr möglich. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde eröffnet, § 17a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 GVG.
Das Verfahren nach § 17a Abs. 6 GVG gilt nicht für die Familienabteilungen eines Amtsgerichts untereinander. Ein Streit unter mehreren Familienabteilungen kann in der Regel mit § 23b Abs. 2 Satz 2 GVG gelöst werden. Danach ist im Fall der nachträglichen Rechtshängigkeit einer Ehesache eine Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, und die bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG auch in den Fällen eröffnet, in denen die Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft in einer anderen Entscheidungsform (z.B. formlose Abgabe) als durch Beschluss ergangen ist. Denn eine gesetzlich geregelte Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Entscheids entfällt nicht dadurch, dass das Erstgericht diese Entschließung in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Entscheidungsform getroffen hat.
2. Anwendbare Verfahrensvorschriften in sonstigen Familiensachen
a) Allgemeine Verfahrensregeln
In den sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG, die zu den Familienstreitsachen zählen, sind für das Erkenntnisverfahren gemäß § 112 Nr. 3 Hs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Wesentlichen die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Eine wichtige Bedeutung kommt hierbei der Verspätungsregelung des § 115 FamFG (siehe dazu unten das Beispiel unter V.) zu.
Für die in § 266 Abs. 2 FamFG aufgeführten Verfahren gelten die Grundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Allgemeinen Teil des FamFG in Buch 1.
b) Anwaltszwang
In sonstigen Familiensachen besteht in Verfahren nach § 266 Abs. 1 FamFG im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht stets Anwaltszwang, § 114 Abs. FamFG. Ausgenommen vom Anwaltszwang sind das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 78 Abs. 5, 117 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO, das einstweilige Anordnungsverfahren, § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG sowie die Erklärung, ein Gericht sei wegen der anderweitigen Anhängigkeit einer Ehesache nicht zuständig, § 268 Satz 2 FamFG i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Das Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG können die Beteiligten ohne Anwalt selbst betreiben, § 10 Abs. 1 FamFG.
c) Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe für sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG kann nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V....