1. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung – namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme – für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (BGH, Beschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13).
  2. Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren (BGH, Beschl. v. 2.4.2014 – XII ZB 486/12).
  3. a) Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 6 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) nach § 198 Abs. 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 13.3.2014 – III ZR 91/13, NZFam 2014, 416 [Friederici]).

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