[1] Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG). Der Antragsteller macht mit der Rüge, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Erfüllungseinwand des Antragsgegners gelten lassen, einen im Sinne von § 256 FamFG zulässigen Beschwerdegrund geltend. Nach § 256 FamFG kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, insbesondere auf die Zulässigkeit des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit, gestützt werden. Damit ist auch dem Antragsteller die Beschwerde eröffnet, soweit er dem § 256 FamFG entsprechende Beschwerdegründe geltend macht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1821–1822 nach Juris Rn 2 m.w.N.), wie dies für den entsprechenden Einwand gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. anerkannt war (a.a.O.; BGH FamRZ 2008, 1428).
[2] In der Sache ist die Beschwerde allerdings unbegründet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ab 1.10.2013 und von 180 EUR für September 2013 zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner hat den Einwand, zur Zahlung nicht in der Lage und nicht willens zu sein, entgegen der Ansicht des Antragstellers in zulässiger Form erhoben.
[3] § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG erlaubt diesen Einwand im vereinfachten Verfahren mit der Folge, dass über ihn nicht endgültig, sondern nur darüber entschieden wird, ob er zulässig erhoben ist.
[4] Dies ist der Fall, wenn sich der Antragsgegner in der gemäß § 259 FamFG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KindUFV zu verlangenden Weise zur Erhebung von Einwänden des ihm übersandten Formulars bedient. Er hat sich dort zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch die Angaben "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" umfassend zu erklären. Dem ist der Antragsgegner gerecht geworden, wie sich aus dem auf den 15.10.2013 datierten Formularvordruck und dem beigefügten Bescheid des Jobcenters des Landkreises O über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 16.5.2013 ergibt.
[5] Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss es dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen, dass er es im Vordruck an der Eintragung hat fehlen lassen, zu "0" Unterhaltszahlungen bereit zu sein. Zwar bleiben die Einwendungen des § 252 Abs. 2 FamFG unberücksichtigt und hat ggf. ein Festsetzungsbeschluss zu ergehen (§ 253 Abs. 1 FamFG), wenn die Einwendungen des Antragsgegners unvollständig sind oder er keine Erklärung dazu gibt, in welchem Umfang er Unterhalt zahlen will. Richtig ist auch, dass der zu verwendende Vordruck neben der Erklärung unter "G", den verlangten Unterhalt wegen Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen zu können, zusätzlich ausdrückliche Erklärungen dazu vorsieht, in welcher Höhe Bereitschaft zur Zahlung von Unterhalt besteht.
[6] Hieran fehlt es indes nicht. Insbesondere hat der Antragsgegner auch das Feld "G" angekreuzt, damit zum Ausdruck gebracht, den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht zahlen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein, sowie den zweiten Abschnitt des Vordrucks, betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es nur Förmelei, dennoch auf der Erklärung zu bestehen, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von "0" erbracht werden und den Unterhalt wie beantragt festzusetzen (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2012, 997–998 nach Juris Rn 7 ff.; OLG Celle FamRZ 2012, 1820–1821 nach Juris Rn 13; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn 667 m.w.N.; OLGR Hamm 2005, 604–605 nach Juris Rn 6; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 252 FamFG, Rn 10 m.w.N.).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 [(364 EUR – 184 EUR = 180 EUR) * 13] FamGKG.