Wer sich im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auskennt, erfährt in dem hier veröffentlichten Beschluss nichts Neues. Die in dem zwar langen, aber sorgfältig formulierten Leitsatz ausgesprochene Auffassung entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Das KG zitiert zutreffend die Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 23.12.2011 sowie des OLG Celle vom 14.3.2012. Für das Schrifttum nennt es die eingehende Kommentierung bei Wendl/Dose/Schmitz sowie bei Zöller/Lorenz. Die Vielzahl der Entscheidungen zu dieser Frage macht jedoch deutlich: In der Praxis, vor allem seitens der Rechtspfleger, wird gegen die allgemeine Meinung immer wieder verstoßen, und deshalb werden Entscheidungen zu dieser Frage wohl zu Recht immer wieder veröffentlicht.
Die Formulare, deren sich die Beteiligten nach § 259 Abs. 2 S. 2 FamFG zu "bedienen" haben, sollen nach dem Wortlaut wie auch der Intention des Gesetzgebers das Verfahren vereinfachen und vereinheitlichen. Diesem Ziel widerspricht es jedoch, die ausgefüllten Formulare so "pingelig" auszulegen, dass hierdurch die Hürden für ein vereinfachtes Verfahren weiter erhöht werden. Vielmehr dient es einer systemkonformen Auslegung, mit dem KG die ausgefüllten Formulare gerade nicht kleinlich auszulegen und dementsprechend im dritten Abschnitt des Formulars nicht auf der Erklärung zu bestehen, dass Unterhaltszahlungen von "0" erbracht werden. Dies wäre – wie das KG zutreffend formuliert – "nur Förmelei". § 259 Abs. 2 S. 2 FamFG verlangt lediglich, sich der amtlichen Formulare zu "bedienen". Die Vorschrift verlangt aber nicht, die ausgefüllten Formulare "pingelig" genau auszufüllen und auszulegen.
Gegen eine kleinliche, pedantische Auslegung des § 259 Abs. 2 S. 2 FamFG haben Gerichte und Schrifttum sich auch bei anderen Konstellationen ausgesprochen. Z.B. soll die Unterschrift des Antragsgegners im entsprechenden Formular entbehrlich sein, wenn das Formular als Anlage zu einem unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatz beigefügt ist.
Jede Förmelei wird unterbunden, wenn das Gericht entsprechend § 139 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gibt, den Formularausfüllungsfehler zu berichtigen bzw. eine Ausfüllungslücke in dem ausgefüllten Formular zu füllen. Dies gebietet – wie das OLG Karlsruhe richtig ausführt – das Gebot fairen Verfahrens.
Rechtsprechung und Literatur sind somit bemüht, das in §§ 259 ff. FamFG und KindUFV errichtete bürokratische Monster zu vereinfachen, es auf diese Weise, wenn auch nicht einfach, so doch ein wenig einfacher zu gestalten und dem Auslegungsgrundsatz und zugleich Verfahrensgrundsatz "so einfach wie möglich, aber auch nicht einfacher" die gebotene Bedeutung zukommen zu lassen.
Eine grundlegende Vereinfachung des vereinfachten Verfahrens wird nur zu erzielen sein, wenn das vereinfachte Verfahren tiefgreifend reformiert wird. Dies wurde zu Recht schon bei den Beratungen zum FamFG vorgebracht. Vor allem wurde angeregt, ein auf alle Unterhaltsansprüche gerichtetes Verfahren einzuführen, das weitgehend den Vorschriften des Mahnverfahrens entspricht und eine automatisierte Bearbeitung möglich macht. Die Bundesregierung hielt es in der damaligen Beratung jedoch "nicht für angezeigt", eine solch grundlegende Reform in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum FamFG einzubeziehen.
Dr. Hans van Els, Richter am AG a.D., Solingen
FF 6/2014, S. 257 - 259