a) Wohnwert
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Elternteils gegenüber dem minderjährigen Kind ist als Wohnwert grundsätzlich die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete anzusetzen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, den Gebrauchswert in Höhe des Mietzinses für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung zu bestimmen, wenn das Familienheim verkauft werden soll, um die Hausschulden abzulösen und die Veräußerung durch eine Vermietung nicht unerheblich erschwert würde. Zum Abzug der Hausschulden muss der Verpflichtete vortragen, dass die wegen des beabsichtigten Verkaufs der Immobilie bankenübliche Tilgungsfreistellung abgelehnt wurde.
b) Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit
Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in seine Darlegungs- und Beweislast.
c) Verbraucherinsolvenz
Die grundsätzliche Obliegenheit des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, Verbraucherinsolvenz zu beantragen, ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn es nur um die Bewältigung eines bis zur Veräußerung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht.
d) Schuldendienst
Wenn der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht gesichert ist, können Darlehensraten grundsätzlich nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.
e) BVerfG: Leistungsfähigkeit aufgrund fiktiven Einkommens
Das BVerfG hat einer Beschwerde eines gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Vaters gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe stattgegeben. Das Gericht hätte vor dem Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 EUR Feststellungen zu den durch eine Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie und persönlichen Umständen des Unterhaltsverpflichteten treffen müssen.