a) Wohnvorteil
Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt erfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
b) Familienbedarf als Grundlage
Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt. Es gilt die gleiche Berechnungsmethode wie in den Fällen, in denen der Verpflichtete kein Einkommen oder ein höheres Einkommen als sein Ehegatte hat. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen:
Einkommen Unterhaltsschuldner |
1693,70 Euro |
Einkommen Ehegatte |
4009,25 Euro |
Familieneinkommen |
5702,95 Euro |
abzgl. damaliger Familienselbstbehalt (Selbstbehaltsätze für Schuldner und Ehefrau) |
2700,00 Euro |
verbleiben |
3002,95 Euro |
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis |
300,30 Euro |
Zwischensumme |
2702,65 Euro |
davon verbleiben zusätzlich ½ |
1351,33 Euro |
zzgl. Familienselbstbehalt |
2700,00 Euro |
individueller Familienbedarf |
4051,33 Euro |
Anteil des Unterhaltsschuldners (entspr. Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) |
1203,24 Euro |
Einkommen des Unterhaltsschuldners |
1693,70 Euro |
abzgl. Anteil des Unterhaltsschuldners am Familienselbstbehalt |
1203,24 Euro |
für Elternunterhalt einsetzbar |
490,46 Euro |
c) Einsatz des Taschengelds
Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienbedarfs nicht mehr. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten.
d) Höhe des Taschengelds
Bei Elternunterhalt kann als Taschengeld im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens angesetzt werden. Für den Taschengeldselbstbehalt können beim Elternunterhalt im Regelfall ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt angesetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich 5 % des darüber hinausgehenden Taschengelds belassen werden. Der Familienselbstbehalt kann durch Addition der individuellen Selbstbehalte bei Abzug von 10 % wegen Synergieeffekten ermittelt werden.