I. § 197 BGB
Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 BGB gilt, nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, wenn den Unterhaltsleistungen durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags der Charakter einer wiederkehrenden Leistung nach § 197 Abs. 2 BGB genommen wurde, auch wenn der Abfindungsbetrag in Raten zu entrichten ist.
II. § 1361 BGB
1. Verzicht auf Trennungsunterhalt
Das sowohl im individuellen als auch im öffentlichen Interesse bestehende gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB kann durch ein pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen, Unterhalt nicht geltend zu machen, nicht umgangen werden. Auch ergänzende "Feststellungen" der Ehegatten zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes reichen nicht aus.
2. Auskunftsanspruch
Mit Teilauskünften wird der Auskunftsanspruch gemäß § 1361 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht teilweise erfüllt, solange der Schuldner nicht – ggf. konkludent – erklärt hat, dass weitere Einkünfte nicht bestehen.
III. § 1570 BGB
Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Tätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. Die Ausübung einer auch vollschichtigen Berufstätigkeit ist lediglich ein Indiz für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Fall. Der BGH wiederholt im Einzelnen die Voraussetzungen für einen verlängerten Anspruch auf Betreuungsunterhalt, insbesondere dass an die Darlegung kindesbezogener Gründe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind und dass auch bei anderweitiger Sicherstellung der Betreuung des Kindes die Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen kann (siehe Anmerkung zu § 1582 BGB).
IV. § 1578 BGB
1. Familienzuschlag
Der der Berechnung des Ruhegehalts eines Beamten nach § 50 Abs. 1 BeamtenVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BBesG zugrunde liegende Familienzuschlag wird sowohl wegen der Unterhaltsbelastungen aus der geschiedenen Ehe als auch wegen der wirtschaftlichen Belastungen aus der neuen Ehe gewährt und ist deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen.
2. Wohnvorteil
Der BGH beanstandet die Ansicht des OLG, das kein Einkommen wegen Wohnvorteils angesetzt hatte, nachdem die in der Wohnung verbliebene geschiedene Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemanns gegen eine Zahlung in Höhe des halben Wertes übernommen hatte und damit beide in gleichem Maß von dem Wert des früheren Familienheims profitierten. Er entscheidet, dass aufseiten der Ehefrau ein Wohnvorteil in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlichen Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten, anzusetzen ist. Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Ehemanns erhöht sich um die Zinsen aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Wohnvorteils treten. Setzt der Ehemann den Erlös zum Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt anstelle des Zinses der Wohnvorteil der neuen Wohnung, bei einem neu errichteten Wohnhaus der ihm zuzurechnende Wohnvorteil abzüglich der nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigenden Kosten.
3. Rente aus Versorgungsausgleich und anderen Mitteln
Eine Privatrente des Unterhaltsberechtigten ist nicht nur mit dem Anteil als eheprägend anzusehen, der auf die Zahlung des Vorsorgeunterhalts zurückzuführen ist, sondern auch soweit sie aus sonstigem eheprägenden Einkommen stammt.
4. Nacheheliche Kürzung der Altersbezüge
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen wegen des Versorgungsausgleichs zugunsten einer späteren Ehefrau nicht als eheprägend anzusehen, sondern allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung.
V. § 1578b BGB
1. Verhältnis des § 1578b zu § 1570 BGB
Über die Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt ist abschließend nach der Bestimmung des § 1570 BGB zu entscheiden, die Sonderregeln für die B...