1. Weniger als hälftige Mitbetreuung
An der Aufteilung, dass der Elternteil, der die Hauptverantwortung für das Kind trägt, durch Betreuung seine Unterhaltspflicht erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), während der andere Elternteil auf der Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Barunterhalt leisten muss, ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen in einem Maß erbringt, das sich einer Mitbetreuung annähert, er aber nicht etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In einem solchen Fall des deutlich erweiterten Umgangsrechts kann jedoch der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle der wirtschaftlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung tragen. Der auf diesem Weg ermittelte Tabellenunterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt (vgl. § 1612 Abs. 2 BGB). Dies ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und Energie- und Wasserkosten gespart werden. Im konkreten Fall bedurfte die Frage keiner besonderen Erörterung, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil weder eigene Mehraufwendungen noch Ersparnisse des betreuenden Elternteils dargelegt hatte. Kosten des Umgangsrechts im üblichen Rahmen sind vom besuchten Elternteil zu tragen.
2. Barunterhalt beim Wechselmodell
Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach ein Elternteil durch Betreuung seine Unterhaltspflicht erfüllt, betrifft das Residenzmodell. Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kindesbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen, weil andernfalls beide Eltern vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Beim Wechselmodell haben beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung von Residenz- und Wechselmodell. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, und damit seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht. Der BGH billigt die Entscheidung der Vorinstanzen, die den Schwerpunkt der Betreuung noch aufseiten der Mutter angenommen haben, nachdem das Kind an sechs von vierzehn Tagen vom Vater betreut wurde (siehe Anmerkung 1 zu § 1629 BGB).