1. Verhältnis des § 1578b zu § 1570 BGB
Über die Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt ist abschließend nach der Bestimmung des § 1570 BGB zu entscheiden, die Sonderregeln für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Herabsetzung des Anspruchs aufgrund einer Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
2. Ehebedingter Nachteil und Vorsorgeunterhalt
Geringere Versorgungsanwartschaften aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe werden grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen. Soweit sich der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften auch nach der Ehezeit aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, fortsetzt, wird dieser ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann. Der Umstand kann nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden. Macht der Unterhaltsberechtigte Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er ihn erlangen könnte, ist die hieraus folgende Einbuße bei der Alters- und Invaliditätsvorsorge nicht ehebedingt. Unerheblich ist, warum dies unterblieben ist.
3. Ehebedingter Nachteil durch Unterlassung von Bewerbungen
Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil (einer früheren Kernkraftwerksingenieurin in der DDR) auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung (Kindesbetreuung) zunächst nur in einem beschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechende Stelle bewirbt.
Auch in einem solchen Fall hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
4. Ehebedingter Nachteil bei Auszahlung kapitalisierter Versorgungsanrechte
"Durch die Ehe" i.S.v. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB ist ein Nachteil, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, regelmäßig nur gegeben, wenn dieser ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen ist. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte während der Ehe das bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrecht kapitalisiert auszahlen lässt. Eine derartige Vermögensdisposition wird in der Regel nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe zurückgehen, sondern ihre Grundlage in der Vermögensverwaltung haben. Dies gilt unabhängig davon, wofür das Kapital dann verwendet, insbesondere ob es auch für gemeinsamen Zwecke der Ehegatten eingesetzt wird. Auch der mit der Auszahlung verbundene Verlust von anrechenbaren VBL-Versorgungszeiten scheidet als ehebedingter Nachteil aus.
5. Ehebedingter Nachteil durch betragsmäßig nicht vollständigen Ausgleich
Ohne Belang ist, ob der Versorgungsausgleich zu einem auch betragsmäßig vollständigen Ausgleich des während der Ehezeit erlittenen (hypothetischen) Versorgungsnachteils führt.