Eine schwere Verfehlung im Sinn von § 1611 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen angenommen werden. Diese kann sich in einzelnen besonders schwerwiegenden Verfehlungen zeigen. Sie kann sich aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben, wenn dieser in besonders vorzuwerfender Weise sich aus der familiären Solidarität gelöst und damit seine familiären Verpflichtungen verletzt hat. Eine vom Unterhaltsberechtigten ausgehende Kontaktverweigerung kann, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB begründen. Dafür genügt es nicht, dass der Vater 27 Jahre lang seit der Scheidung den Kontakt zu seinem damals fast 19-jährigen Sohn abgebrochen hat, nachdem er bis dahin im Wesentlichen seinen aus der Elternstellung folgenden Rechtspflichten genügt hatte. Es reicht auch nicht aus, dass er den Sohn enterbt hat.[22]

[22] BGH, Beschl. v. 17.2.2014 – XIIZB 607/12, FF 2014, 194 (Anm. Menne) = FamRZ 2014, 541 (m. Anm. Viefhues, S. 624).

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