1. Form
Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn sie in einem anderen Verfahren als der Ehesache, etwa im Verfahren über Trennungsunterhalt, protokolliert wird. § 1585c S. 3 BGB hat nur eine klarstellende Bedeutung.
2. Vertraglicher oder gesetzlicher Unterhalt
Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der Wille, den Unterhaltsanspruch auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, nur bei besonderen dafür sprechenden Umständen angenommen werden kann. Selbst wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch in verschiedener Hinsicht, vor allem in Bezug auf den Bedarf, Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und Dauer einschließlich einer damit verbundenen eingeschränkten Abänderbarkeit, modifiziert worden ist, folgt daraus noch nicht, dass die Vertragsparteien gänzlich von der gesetzlichen Unterhaltsregelung Abstand nehmen wollten. Dies gilt vor allem für den Kindesunterhalt.
3. Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich
Die Wirksamkeit eines in einer Ehekrise geschlossenen Ehevertrags, durch den u.a. nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wird vom BGH grundsätzlich bejaht, weil für eine Störung der subjektiven Vertragsparität keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen. Es kann nicht von vorneherein missbilligt werden, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile zu beschränken. Der Halbteilungsgrundsatz kann deshalb nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden. Die Überlassung einer Immobilie kann grundsätzlich eine Kompensation für den Verzicht auf Versorgungsausgleich darstellen, weil damit durch den Vorteil mietfreien Wohnens oder Vermietung und Verpachtung über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Sicherung von Alterseinkünften gewährleistet wird.
4. Anpassung eines Unterhaltsvertrags
Ein Vertrag ist unter Berücksichtigung der hinzugetretenen Unterhaltspflichten gemäß § 313 BGB, nicht § 242 BGB, einerseits unter Wahrung der Vereinbarung, andererseits nach dem gesetzlichen Unterhalt anzupassen. Eine Kürzung des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach § 1581 BGB. Dazu wiederholt der BGH die Grundsätze bei der Anwendung der Drittelmethode.