Am 20. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Frage des ordre public-Verstoßes in Fällen der Leihmutterschaft getroffen,[30] dabei hat er in der Sache die Linie fortgeschrieben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in zwei Entscheidungen gegen Frankreich am 26. Juni 2014 vorgegeben hatte.[31] Der Fall betraf zwei deutsche Männer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und in Kalifornien die Dienste einer Leihmutter in Anspruch genommen haben. Eine kalifornische Entscheidung, die beide Männer als rechtliche Eltern des Kindes festgestellt hat, wurde vom KG Berlin[32] nur in Bezug auf den einen Vater akzeptiert, dessen Samen bei der künstlichen Befruchtung der Leihmutter verwendet worden war und der die Vaterschaft auch nach den Maßstäben des deutschen Abstammungsrechts wirksam anerkannt hatte. Die rechtliche Zuordnung zum zweiten Lebenspartner wertete das Kammergericht – in Übereinstimmung mit der bis vor gar nicht allzu langer Zeit herrschenden Meinung[33] – als Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Hiergegen wendeten sich die Beschwerdeführer und verlangten, das Kind als gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner in das Geburtenregister einzutragen.
Der Bundesgerichtshof hat diesem Antrag stattgegeben und auch der rechtlichen Vaterschaft des zweiten, mit dem Kind genetisch nicht verwandten Lebenspartners zur Anerkennung verholfen, denn ein Verstoß gegen den deutschen ordre public könne nicht festgestellt werden. Ausschlaggebend sei nicht das Anliegen, die Umgehung des deutschen Leihmutterschaftsverbots zu verhindern, im Vordergrund stünden vielmehr die Interessen des konkret betroffenen Kindes. Aus dessen Sicht spreche aber nichts gegen eine abstammungsrechtliche Zuordnung zu beiden Wunschelternteilen. Die bloße Möglichkeit, das Kind zu adoptieren, sei nicht ausreichend, um kindeswohlgerechte Lösungen zu gewährleisten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen