Damit sind in Deutschland nunmehr zwei Konstellationen zu unterscheiden: In der einen Fallgruppe lassen sich zufriedenstellende Lösungen mit Hilfe des deutschen Internationalen Verfahrens- und Kollisionsrechts erzielen. Das ist erstens immer dann der Fall, wenn eine ausländische Entscheidung vorliegt, die die deutschen Wunscheltern als Eltern des Kindes festlegt, und wir diese Entscheidung anerkennen können, oder wenn zweitens nach den Regeln des deutschen Kollisionsrechts (Art. 19 Abs. 1 EGBGB) das ausländische leihmutterschaftsfreundliche Recht zur Anwendung berufen ist. Unter diesen Voraussetzungen steht und fällt die rechtliche Elternschaft der deutschen Wunscheltern mit der Frage, ob gegen die Statuszuordnung nach ausländischem Recht der ordre public-Vorbehalt in Stellung gebracht wird. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dazu in aller Regel kein Anlass mehr bestehen.

Hiervon zu unterscheiden ist eine zweite Fallgruppe, in der es aus deutscher Sicht bei der Maßgeblichkeit deutschen Rechts bleibt. § 1591 BGB bestimmt dann – abstammungsrechtlich unverrückbar – die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes. Im Großen und Ganzen handelt es sich um Fälle, in denen das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem (leihmutterschaftsfreundlichen) Geburtsstaat begründet hat, entweder weil es unmittelbar nach seiner Geburt nach Deutschland einreisen konnte oder weil es sich zwar noch im Ausland aufhält, aber im Zeitpunkt, in dem über die Abstammung zu entscheiden ist, sein Aufenthalt im Geburtsstaat noch nicht lange genug gedauert hat, um die Kriterien für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zu erfüllen. Diese unbefriedigende Situation ließe sich auf zwei verschiedenen Wegen lösen: Entweder durch einen internationalprivatrechtlichen Ansatz, also durch eine Änderung des deutschen internationalen Abstammungsrechts, oder durch einen sachrechtlichen Ansatz, das heißt durch eine Durchbrechung insbesondere von § 1591 BGB speziell in den Fällen der Leihmutterschaft.[34] Welcher Weg vorzugswürdig ist, müsste sorgfältig abgewogen werden. Auf jeden Fall scheint mir ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten, um willkürliche Zufallsergebnisse zu vermeiden.

[34] Für einen Vorschlag zur Durchbrechung von § 1591 BGB vgl. demnächst Helms, "Kinderwunschmedizin" – Reformvorschläge für das Abstammungsrecht, in: Coester-Waltjen/Lipp/Schumann/Veit (Hrsg.), "Kinderwunschmedizin" – Reformbedarf im Abstammungsrecht?, 13. Göttinger Workshop zum Familienrecht, 2015.

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