I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1993 in diesem Beruf tätig. Der Antragsteller war selbstständig, und zwar zunächst Bezirksleiter einer Bausparkasse. Am 23.7.1993 schlossen die Beteiligten die Ehe. Die Ehefrau war damals 22 Jahre, der Ehemann 27 Jahre alt.
Am 2.9.1993 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In § 1 des Ehevertrages wurde der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen und festgestellt, dass damit mit Wirkung ab Eheschließung Gütertrennung eintrete. In § 4 wurde geregelt, dass eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht getroffen werde. § 5 lautet:
"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass wir beide gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichten. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall der Not, er gilt nicht, wenn der Verzichtende ein oder mehrere Kinder aus unserer Ehe zu betreuen hat, die noch nicht sieben Jahre alt sind, und der Betreuende deshalb nicht berufstätig sein kann; in diesem Fall gilt der Verzicht erst ab dem siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes. Solange der Unterhaltsverzicht wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes nach vorstehender Vereinbarung nicht gilt, ist der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten begrenzt auf 50 % des Nettogehalts, den er erhalten würde, wenn er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf in vollem Umfang tätig wäre."
Der Verzicht wird sofort von beiden Vertragsschließenden mit dinglicher Wirkung ausgesprochen und gegenseitig angenommen. Der Notar hat auf die Bestimmung des § 138 BGB hingewiesen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die Kinder selbst dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
Die Urkunde enthält außerdem einen Erbvertrag, mit welchem sich die Beteiligten wechselseitig zu "unbeschränkten Alleinerben" einsetzten. Eine salvatorische Klausel enthält der Ehevertrag nicht.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung gab die Ehefrau ihre bisherige Arbeitsstelle auf. Sie war zunächst arbeitslos gemeldet. Ab April 1994 war sie vom Ehemann für Bürotätigkeiten angestellt.
In den Jahren 2001 und 2004 wurden die ehegemeinsamen Kinder T. und N. geboren. Im Jahr 2007 wurde bei der Ehefrau Krebs diagnostiziert, sie musste sich einer Operation und Folgebehandlungen unterziehen. Der Ehemann nahm in dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis auf.
Am 10.12.2011 trennten sich die Beteiligten. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 12.2.2013 zugestellt.
Die Ehefrau hat vorgetragen: Der Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zustande gekommen. Der Ehemann habe der Ehefrau erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemannes. Die Ehefrau habe keine Möglichkeit gehabt, sich über die Bedeutung der getroffenen Regelungen zu informieren. Der Vertrag sei bei der Beurkundung zwar vom Notar vorgelesen worden, sie habe die Begriffe – "Zugewinn", "Versorgungsausgleich" – aber gar nicht verstanden. Sie habe nicht gewusst, was sie tat, als sie den Vertrag unterschrieben habe. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden. Der Ehemann habe die bei Eheschließung vorhandenen Ersparnisse der Ehefrau an sich gebracht. Die Ehefrau habe mit der Eheschließung auf Wunsch des Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit beendet und sei anschließend durch die Anstellung beim Ehemann von diesem wirtschaftlich abhängig gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Ihr Gehalt habe sie vom Ehemann nicht zur freien Verfügung erhalten, es sei auf Konten des Ehemannes bzw. auf vom Ehemann kontrollierte Konten geflossen. Nach Abhebung des Haushaltsgeldes noch verbleibende Überschüsse seien dann wiederum an den Ehemann gegangen, wegen der von ihm angeblich erzielbaren besseren Rendite. Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehefrau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Zudem treffe die Ehefrau besonders hart, dass der Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde. Denn die Ehefrau habe durch ihr Anstellungsverhältnis beim Ehemann Rentenanwartschaften erworben, während der Ehemann als Selbstständiger seine Altersvorsorge in privater Form betrieben habe, welche dem Versorgungsausgleich nicht unterliege. Hinzu komme, dass der Ehemann – unstreitig – zwischenzeitlich bei zwei Lebensversicherungsverträgen das Kapitalwahlrecht...