Neben dem endgültigen Scheitern der Ehe zwischen eigenem Kind (vgl. dazu unter "Verjährung") und Schwiegerkind muss die Unzumutbarkeit der Beibehaltung der durch die Schenkung verursachten Vermögenslage festgestellt und deshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung anwaltlich substantiiert vorgetragen werden: Allein die Behauptung einer Schwiegerelternschenkung führt nicht automatisch zum Anspruch.[27] Hierzu kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der Bundesgerichtshof im Rahmen der früheren Rechtsprechung zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entwickelt hatte.[28] Hilfreich dürfte daneben weiterhin die weitaus umfangreichere Kasuistik zu ehebezogenen Zuwendungen sein, die weitgehend auf Schwiegereltern übertragbar ist.[29]

[29] Vgl hierzu ausführlich Herr, Nebengüterrecht, 2013, Rn 212, 227 ff. nebst vollständigem Rechtsprechungsregister S. 158–199.

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