Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.[66] Das OLG Bamberg hat in diesem Rahmen auf einen Anspruch wegen gemeinschaftsbezogener Zuwendung erkannt, weil die Ratenhöhe die alternativen Mietkosten deutlich überstieg.[67]

[66] BGH FamRZ 2013, 1295 = NJW 2013, 2187 = NZFam 2014, 329.
[67] OLG Bamberg FamRZ 2015, 1307.

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