Die Geschäftsgrundlage für schwiegerelterliche Zuwendung entfällt mit dem Scheitern der Ehe zwischen eigenem Kind und Schwiegerkind. Das OLG Köln hat diesen Zeitpunkt in einer lesenswerten, weil alle vertretenen Meinungen aufarbeitenden Entscheidung auf die Rechtskraft der Scheidung festgelegt.[32] Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon vorher[33] darauf erkannt und – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die OLG-Köln-Entscheidung – erst am Ende des Berichtsjahres erneut bestätigt,[34] dass nicht der Tag der Scheidungsrechtskraft, sondern "spätestens" der Tag der Rechtshängigkeit der Scheidungsantrags maßgeblich ist. Die Einschränkung "spätestens" wird insofern im Auge zu behalten sein, als der Bundesgerichtshof für die vergleichbare ehebezogene Zuwendung hinsichtlich der Anspruchsfälligkeit bereits die endgültige Trennung der Ehegatten hat genügen lassen.[35] So hat es auch die dem BGH-Beschluss vom 16.12.2015 vorgehende Entscheidung des OLG Jena gesehen.[36] Die neue BGH-Entscheidung schließt Entsprechendes für die Schwiegerelternschenkung also nicht aus.
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