Dieser Punkt ist für Anwälte von großer haftungsrechtlicher Bedeutung. Selbst wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird im Ergebnis weniger oder nichts herauskommen, wenn die Schenkung zu lange zurückliegt. Wird die vermeintliche Forderung dennoch eingeklagt, droht der Kostenregress. Es gibt verschiedene Vorschläge, das Problem methodisch in den Griff zu bekommen.[40] Im Berichtszeitraum gab es hierzu mehrere OLG-Entscheidungen und eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Das OLG Düsseldorf hat sich unter den verschiedenen vornehmlich zur ehebezogenen Zuwendung diskutierten Berechnungsmethoden der Abschreibung[41] für eine feste zeitliche Obergrenze von 20 Jahren und damit gegen lebenszeitabhängige Lösungen, wie zuerst von Wever entwickelt,[42] entschieden. Der entscheidende Unterschied zu ehebezogenen Schenkungen liege im Umstand, dass die Schwiegereltern eine um eine Generation kürzere Lebenserwartung haben und i.d.R. nicht von einer Rückforderungsmöglichkeit nach ihrem eigenen Tod durch die Enkel ausgehen.

Im Übrigen hat das OLG Düsseldorf die Abschreibung an der Nutzung durch das eigene Kind festgemacht. Weil aber während der Zweckerreichung beide Ehegatten im Familienheim wohnen, hätte man auch auf die Nutzung durch den Schwiegersohn abstellen können. Stellt man (auch) auf die Nutzung durch das eigene Kind ab, müsste in solchen Fällen eine höhere Anspruchskürzung erfolgen: Das Schwiegerkind hätte einmal aufgrund der Abschreibung wegen Zeitablaufs weniger zu zahlen und darüber hinaus, weil das eigene Kind daran partizipierte.

Die allgemeine hohe Scheidungsquote von "etwa 50 %" wird, so das OLG Düsseldorf weiter, von Schwiegereltern in der Regel nicht bedacht. Dem OLG Stuttgart[43] sei insofern nicht zu folgen, womit sich das OLG Düsseldorf letztlich auch gegen das OLG Saarbrücken[44] gestellt hat, wonach bei schwiegerelterlichen Immobilien- und Sachzuwendungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auf der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe erfolgen. Schwiegereltern, so das OLG Saarbücken weiter, müssten deshalb nicht nur die Schenkung beweisen, sondern zusätzlich deren Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe, und zwar unter Vortrag und Beweis weiterer Umstände. Diese Auffassung ist nicht zu teilen.

Der XII. Familiensenat des OLG Köln hatte sich auf eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren festgelegt und die Methode von Wever (= 19. Deutscher Familiengerichtstag) abgelehnt;[45] der IV. Familiensenat des OLG Köln hat einzelfallbezogen eine Abschreibungsdauer von 30 Jahren angenommen.[46]

Zwischen den beiden OLG-Köln-Entscheidungen erging ein wichtiger, richtungsweisender Beschluss des Bundesgerichtshofs: Es lässt sich ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist. Daher verbietet sich die Annahme, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne Weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist. Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung gehabt hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitiere. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer solchen Annahme vorliegend die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die Lebenserfahrung angeführt werden.[47]

Nach dieser BGH-Entscheidung ist die feste zeitliche Obergrenze zwar grundsätzlich entfallen, aber die anzuwendende Berechnungsmethode im Übrigen noch immer nicht höchstrichterlich festgelegt. Das OLG Bremen hat sich für die lebenszeitabhängige, von Wever entwickelte und vom Deutschen Familiengerichtstag empfohlene Formel entschieden.[48]

[40] Zusammenfassend Herr, NZFam 2015, 1033.
[41] Vgl. die Gegenüberstellung i.R.d. ehebezogenen Zuwendung bei Herr, Nebengüterrecht, Rn 362.
[42] Wever, FamRZ 2013, 514, 516.
[44] OLG Saarbrücken NZFam 2014, 44.
[45] OLG Köln v. 21.11.2013 – 12 UF 51/13, juris.
[46] OLG Köln FamRZ 2015, 1333.
[47] BGH FamRZ 2015, 490.
[48] OLG Bremen FF 2015, 464 mit Anm. Herr; vgl. auch Herr, NZFam 2015, 1033.

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