"Vor der Klammer" steht erneut Wevers Jahresbeitrag "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts".[71]

Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung

Ein Beitrag von Götz und Brudermüller stellt eine Rechtsprechungsübersicht u.a. für die Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung seit Ende 2011 vor.[72]

Bankkonten

Krumm hat einen Beitrag "Das Konto des anderen Ehegatten: Wem gehört's – Wer darf verfügen?" veröffentlicht.[73]

Gesamtschuldnerausgleich

Wever: "Gesamtschuldnerausgleich – mitgehangen, mitgefangen?"[74]

Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

Der Verfasser vorliegenden Beitrags hat eine Rechtsprechungsübersicht zu § 266 FamFG veröffentlicht.[75]

Konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag und andere nebengüterrechtliche Anspruchgrundlagen

Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

Ein Beitrag von Hutmacher befasst sich mit der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben.[76]

Ehebezogene Zuwendung, Anspruchshöhe

Der Verfasser des vorliegenden Jahresrückblicks hat sich dafür ausgesprochen, auch Wertsteigerungen und gezogene Nutzungen auszugleichen. Anspruchsobergrenze bleibt allerdings auch dann die noch vorhandene Vermögensmehrung.[77] Der Beitrag gibt auch praktische Hinweise zur gutachtlichen Prüfungsreihenfolge.[78]

Ein gemeinsames Problem von ehebezogener Zuwendungen und Schwiegerelternschenkung: die "Abschreibung"

Horndasch hat in seiner Besprechung der OLG-Bremen-Entscheidung vom 17.8.2015[79] in den Raum gestellt, ob die Geschäftsgrundlage einer Schwiegerelternschenkung, die mit den Erwartungen der Schwiegereltern hinsichtlich der Ehedauer ihres Kindes mit dem Schwiegerkind zusammenhängt, angesichts einer Scheidungsquote von 40 % nicht doch zeitlich begrenzt, also nicht auf eine lebenslange Ehe ausgerichtet ist.[80] Er schließt sich damit im Ergebnis dem OLG Stuttgart[81] an. Anderer Ansicht ist aktuell der Bundesgerichtshof.[82]

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

Zwirlein hat sich der bereits anderweitig vertretenen Auffassung[83] angeschlossen,[84] der Unterhaltsregress insbesondere für Fälle des Obhutswechsels des Kindes oder des Eintritts seiner Volljährigkeit ergebe sich aus § 1607 Abs. 2 Satz 2 analog und somit nicht aus § 242 BGB (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Zwirlein bietet damit eine Alternative zur Meinung des Bundesgerichtshofs[85] und der übrigen Rechtsprechung.[86]

Weitere Beiträge zum Thema von Schröck[87] und Haußleiter/Schramm.[88]

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Campbell: "Ausgleich von Zuwendungen bei nichtehelichen Lebensgefährten",[89] Schröck: "Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen".[90]

[71] Wever, FamRZ 2015, 1243.
[72] Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, 177.
[73] Krumm, NZFam 2015, 841.
[74] Wever, FF 2015, 135.
[75] Herr, FuR 2015, 210.
[76] Hutmacher, ZNotP 2015, 168.
[78] Herr, FuR 2015, 8.
[79] 4 UF 52/15, s.o.
[80] Horndasch, Anm. zu OLG Bremen v. 17.8.2015 – 4 UF 52/15, juris – Die Monatszeitschrift, Beilage zum Anwaltsblatt 2015, 458.
[82] BGH FamRZ 2015, 490.
[83] Roth, FamRZ 1994, 793.
[84] Zwirlein, FamRZ 2015, 896.
[85] BGH FamRZ 2013, 1378.
[87] Schröck, Familienrecht kompakt, 2015, 98.
[88] Haußleiter/Schramm, NJW-Spezial 2015, 132.
[89] Campbell, NJW-Spezial 2015, 68.
[90] Schröck, Familienrecht kompakt 2015, 118.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge