"Vor der Klammer" steht erneut Wevers Jahresbeitrag "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts".[71]
▪ | Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung Ein Beitrag von Götz und Brudermüller stellt eine Rechtsprechungsübersicht u.a. für die Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung seit Ende 2011 vor.[72] |
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▪ | Bankkonten Krumm hat einen Beitrag "Das Konto des anderen Ehegatten: Wem gehört's – Wer darf verfügen?" veröffentlicht.[73] |
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▪ | Gesamtschuldnerausgleich Wever: "Gesamtschuldnerausgleich – mitgehangen, mitgefangen?"[74] |
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▪ | Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG Der Verfasser vorliegenden Beitrags hat eine Rechtsprechungsübersicht zu § 266 FamFG veröffentlicht.[75] |
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▪ | Konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag und andere nebengüterrechtliche Anspruchgrundlagen
Ein Beitrag von Hutmacher befasst sich mit der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben.[76]
Der Verfasser des vorliegenden Jahresrückblicks hat sich dafür ausgesprochen, auch Wertsteigerungen und gezogene Nutzungen auszugleichen. Anspruchsobergrenze bleibt allerdings auch dann die noch vorhandene Vermögensmehrung.[77] Der Beitrag gibt auch praktische Hinweise zur gutachtlichen Prüfungsreihenfolge.[78] |
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▪ | Ein gemeinsames Problem von ehebezogener Zuwendungen und Schwiegerelternschenkung: die "Abschreibung" Horndasch hat in seiner Besprechung der OLG-Bremen-Entscheidung vom 17.8.2015[79] in den Raum gestellt, ob die Geschäftsgrundlage einer Schwiegerelternschenkung, die mit den Erwartungen der Schwiegereltern hinsichtlich der Ehedauer ihres Kindes mit dem Schwiegerkind zusammenhängt, angesichts einer Scheidungsquote von 40 % nicht doch zeitlich begrenzt, also nicht auf eine lebenslange Ehe ausgerichtet ist.[80] Er schließt sich damit im Ergebnis dem OLG Stuttgart[81] an. Anderer Ansicht ist aktuell der Bundesgerichtshof.[82] |
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▪ | Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch Zwirlein hat sich der bereits anderweitig vertretenen Auffassung[83] angeschlossen,[84] der Unterhaltsregress insbesondere für Fälle des Obhutswechsels des Kindes oder des Eintritts seiner Volljährigkeit ergebe sich aus § 1607 Abs. 2 Satz 2 analog und somit nicht aus § 242 BGB (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Zwirlein bietet damit eine Alternative zur Meinung des Bundesgerichtshofs[85] und der übrigen Rechtsprechung.[86] Weitere Beiträge zum Thema von Schröck[87] und Haußleiter/Schramm.[88] |
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▪ | Nichteheliche Lebensgemeinschaft Campbell: "Ausgleich von Zuwendungen bei nichtehelichen Lebensgefährten",[89] Schröck: "Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen".[90] |
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