Schwiegerelterliche Transferleistungen waren Gegenstand mehrerer wichtiger Entscheidungen. Obwohl
- die Anspruchsstruktur (auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung, wegen der Anspruchsgrundlage des § 313 BGB) mit derjenigen der ehebezogenen Zuwendung nahezu identisch ist und
- ehebezogene Zuwendungen weitaus häufiger vorkommen dürften als Schwiegerelternschenkungen,
entwickelt sich die Anzahl der publizierten Entscheidungen offensichtlich umgekehrt proportional zu diesen. Es ist zu vermuten, dass sich die Anspruchsmöglichkeit allmählich herumgesprochen hat, sowohl bei den benachteiligten Schwiegereltern als auch in der beratenden Familienrechtspraxis.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Neben dem endgültigen Scheitern der Ehe zwischen eigenem Kind (vgl. dazu unter "Verjährung") und Schwiegerkind muss die Unzumutbarkeit der Beibehaltung der durch die Schenkung verursachten Vermögenslage festgestellt und deshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung anwaltlich substantiiert vorgetragen werden: Allein die Behauptung einer Schwiegerelternschenkung führt nicht automatisch zum Anspruch. Hierzu kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der Bundesgerichtshof im Rahmen der früheren Rechtsprechung zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entwickelt hatte. Hilfreich dürfte daneben weiterhin die weitaus umfangreichere Kasuistik zu ehebezogenen Zuwendungen sein, die weitgehend auf Schwiegereltern übertragbar ist.
2. Anspruchshöhe
Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits haben ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes, aber nur im Umfang des Tilgungsanteils. Mit dem Zinsanteil werden lediglich Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten. Diese berechtigen grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung.
Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem ist das des Leistungsempfängers: Wer sollte die Schenkung erhalten – nur das eigene Kind, nur das Schwiegerkind oder beide? Hier hat das OLG Bremen Kriterien herausgearbeitet: Die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos und der vorgesehene Verwendungszweck lassen indizielle Schlüsse zu.
3. Anspruchsfälligkeit
Die Geschäftsgrundlage für schwiegerelterliche Zuwendung entfällt mit dem Scheitern der Ehe zwischen eigenem Kind und Schwiegerkind. Das OLG Köln hat diesen Zeitpunkt in einer lesenswerten, weil alle vertretenen Meinungen aufarbeitenden Entscheidung auf die Rechtskraft der Scheidung festgelegt. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon vorher darauf erkannt und – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die OLG-Köln-Entscheidung – erst am Ende des Berichtsjahres erneut bestätigt, dass nicht der Tag der Scheidungsrechtskraft, sondern "spätestens" der Tag der Rechtshängigkeit der Scheidungsantrags maßgeblich ist. Die Einschränkung "spätestens" wird insofern im Auge zu behalten sein, als der Bundesgerichtshof für die vergleichbare ehebezogene Zuwendung hinsichtlich der Anspruchsfälligkeit bereits die endgültige Trennung der Ehegatten hat genügen lassen. So hat es auch die dem BGH-Beschluss vom 16.12.2015 vorgehende Entscheidung des OLG Jena gesehen. Die neue BGH-Entscheidung schließt Entsprechendes für die Schwiegerelternschenkung also nicht aus.
4. Verjährungsbeginn
Eine wichtige Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2015 hat – unter erneuter Zusammenfassung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Transferleistungen – erstmals klargestellt, dass diese kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zur Folge hatte. Grund: Die Entstehung eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage war auch nach alter BGH-Rechtsprechung gegeben, so dass der Umstand, dass es sich früher um einen sui-generis-Vertrag handelte und nunmehr um einen Schenkungsvertrag, für den Verjährungsbeginn nicht ursächlich sein kann. Lediglich die Anspruchsgrundlage, nicht aber die Rechtsfolge wurde vom BGH ausgetauscht. Der Verjährungsbeginn setzt mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom endgültigen Scheitern der Ehe ein. Maßgeblich ist also nach wie vor die Kenntnis vom tatsächlichen Lebenssachverhalt (und nicht von dessen rechtlicher Bewertung).
5. Abschreibung (Anspruchsverminderung durch Zeitablauf)
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