Eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern für ärztliche Behandlungskosten des Kindes folgt nicht aus dem gemeinsamen Sorgerecht oder § 1357 Abs. 3 BGB, so das Bundesverfassungsgericht, welche eine anderslautende amtsgerichtliche Entscheidung, die es als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ansah, wegen objektiver Willkür aufgehoben hat.[55]

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs führt, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[56] Auf die Niederlegung einer entsprechenden Vereinbarung sollte daher geachtet werden.

Das OLG Koblenz hat sich zum Verhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs, des Nutzungsentschädigungsanspruchs und den güterrechtlichen Ausgleichsregeln geäußert.[57]

Das OLG Brandenburg hat zum Verhältnis von Gesamtschuldnerausgleich und Ehegattenunterhaltsanspruch Folgendes bekräftigt: Die aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. §§ 748, 755 BGB folgende Pflicht zum Gesamtschuldnerausgleich wird während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, einen Ausgleichsanspruch, der jedoch jedenfalls mit Rechtskraft der Scheidung wieder auflebt, für die Zeit während des Zusammenlebens geltend zu machen. Ein vom Regelfall des hälftigen Ausgleichs abweichender Maßstab kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Beteiligten oder einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft.

Zitat

"Sollten im Gegenzug zu der fortgesetzten alleinigen Übernahme der Finanzierungskosten keinerlei Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht werden und ist davon auszugehen, dass der Zeitraum nach Rechtskraft einer möglichen Scheidung gar nicht in den Ereignis- oder Verhandlungshorizont der Beteiligten getreten ist, erstreckt sich die Vereinbarung nicht auf den Nachehelichenunterhalt. Der Ausgleichsanspruch könnte jedoch in Wegfall geraten bzw. zu kürzen sein, wenn unter Berücksichtigung hälftiger Beteiligung an der Gesamtschuld tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts bestanden hätte.“[58]"

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen unterfallen auch Vorfälligkeitszinsen der gesamtschuldnerischen Haftung.[59]

[56] BGH FamRZ 2015, 1272.
[57] OLG Koblenz FamRZ 2015, 142.
[58] OLG Brandenburg RNotZ 2015, 437 = NJW-Spezial 2015, 549.
[59] AG Büdingen v. 9.7.2015 – 53 F 750/17, juris.

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