Das OLG Köln hat sich zu den Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht wegen Umgangsvereitelung (Haftungsgrund) geäußert:[62] Die Umgangspflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wie der Umkehrschluss aus § 89 Abs. 4 FamFG zeigt: Dem Verpflichteten obliegt es, substantiiert ("detailliert") Gründe vorzutragen, weshalb der Umgang gescheitert sei. Dazu gehört die Darlegung der ergriffenen, aber fehlgeschlagenen Maßnahmen, um auf das Kind einzuwirken.

Im Falle gemeinsamen Eigentums am Familienheim kann ein Anspruch wegen der Verletzung des Rechts am Mitgebrauch nach § 743 Abs. 2 BGB am fehlenden Verschulden scheitern, da man einem Ehegatten nach erfolgter Trennung ein Zusammenleben unter einem Dach in der Regel nicht mehr zumuten kann.[63]

[62] OLG Köln FamRZ 2015, 151 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2012, 533.
[63] OLG Koblenz FamRZ 2015,142, 143 f.

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