1. Konkludente Innengesellschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschafter können unter vergleichbaren Voraussetzungen eine konkludente Innengesellschaft gründen wie Ehegatten.
2. Gemeinschaftsbezogene Zuwendung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre. Das OLG Bamberg hat in diesem Rahmen auf einen Anspruch wegen gemeinschaftsbezogener Zuwendung erkannt, weil die Ratenhöhe die alternativen Mietkosten deutlich überstieg.
3. Gemeinschaftsbezogene Leistungstransfers (Mitarbeit und Zuwendungen) zugunsten der Eltern des Partners: Grundsätzlich kein Ausgleich für Transferleistungen an "nichteheliche Schwiegereltern"
Zitat
"Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269):“"
M hatte nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum von deren Eltern stehenden Immobilie zu dem Zweck erbracht, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern. Hier kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden, wie es der Bundesgerichtshof bei Schwiegereltern anerkannt hat. Der Lebenspartner und die Eltern des anderen Lebenspartners sind nämlich nicht ihrerseits beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so dass Transferleistungen auch nicht deren Ausgestaltung dienen können. Dies ist nicht mit fremdnützigen Leistungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind vergleichbar. Ausgleichsansprüche ergeben sich in der Regel auch weder aus einem (allerdings zustande gekommenen) Leihvertrag noch aus § 812 BGB.