BGB § 1617b § 1618
Leitsatz
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14.1.2004 – XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449). (Rn 5) (Rn 13)
BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/13 (OLG Zweibrücken, AG Landau, Pfalz)
1 Gründe:
[1] I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kindesvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes, das am 21.10.1997 geboren wurde. Die seinerzeit verheiratet gewesene Kindesmutter lebte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt und führte den durch die Heirat mit ihrem damaligen Ehemann erworbenen Ehenamen "Stri.". Dieser Name wurde zum Geburtsnamen des Kindes. Nach Scheidung ihrer Ehe heiratete die Kindesmutter im Jahr 2004 erneut und erwarb dadurch den Ehenamen "Py.". Mit Wirkung zum 21.10.2004 erteilten die Kindesmutter und Herr Py. durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind ihren Ehenamen "Py.". Die Ehe zwischen der Kindesmutter und Herrn Py. besteht fort.
[2] Durch Erklärung vom 20.1.2010 begründeten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Mit Erklärung vom 24.2.2010 bestimmten sie den Namen des Kindesvaters "Sch." zum Familiennamen des Kindes. Das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Die Eltern und das Kind haben beim Standesamt die Beischreibung der Namensänderung im Geburtenregister beantragt. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes hat das Amtsgericht entschieden, dass die Namensänderung dem Geburtenregister nicht beizuschreiben sei. Die Beschwerde der Eltern ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters.
[3] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[4] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 1617b BGB eröffne nicht die Möglichkeit, einen durch Einbenennung erworbenen Namen des Kindes zu ändern. Bereits der Wortlaut des § 1617b BGB lege nahe, dass nur ein nach § 1617a BGB erworbener Geburtsname "neu bestimmt", nicht aber ein anderweitig erworbener Name abgeändert werden könne. Zweck des § 1617b BGB sei es, die gemeinsam Sorgeberechtigten so zu stellen, als ob sie bereits bei der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und damit zur Bestimmung des Geburtsnamens berechtigt gewesen wären. Es könne zwar sein, dass die Eltern dann den Namen des Kindes mit "Sch." bestimmt hätten. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kind inzwischen durch Einbenennung den Namen "Py." trüge. Zwar wäre die Einbenennung dann nur mit Zustimmung des Kindesvaters möglich gewesen. Jedoch bezwecke § 1617b BGB nicht, jede mit der elterlichen Sorge verbundene und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung eines Kindes zur Disposition nunmehr gemeinsam sorgeberechtigter Eltern zu stellen, sondern nur, einen neuen Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Letzteres ergebe sich auch aus der Regelungssystematik, nämlich der unmittelbar aufeinander folgenden Stellung der beiden Normen. Auch die Gesetzesbegründung stütze diese Auslegung, da es dort heiße, dass § 1617b BGB die Möglichkeit eröffne, "den einem Kind gemäß § 1617a BGB zugewiesenen Namen neu zu bestimmen". Ob gleichwohl in erweiternder Auslegung des § 1617b BGB auch ein durch Einbenennung erworbener Name neu erteilt werden könne, müsse nicht entschieden werden, weil vorliegend die derzeitige, den Ehenamen begründende Ehe der Mutter nicht geschieden sei. Der mit der Einbenennung des Kindes verfolgte Zweck, die Integration des Kindes in die Stiefelternfamilie zu fördern, sei nicht entfallen. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestehe, könne weder vom Standesamt noch vom Amtsgericht im Verfahren der Zweifelsvorlage entschieden, sondern allein durch das Familiengericht aufgeklärt werden. Im Weiteren erscheine zweifelhaft, ob in einem solchen Fall die Neubestimmung des Kindesnamens ohne die Zustimmung des Stiefelternteils erfolgen könne, da auch die Einbenennung nur mit dessen Zustimmung habe erfolgen können.
[5] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617b Abs. 1 S 1 BGB jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn und solange die Ehe der Kindesmutter mit ihrem derzeitigen Ehemann, dessen Namen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch fortbesteht.
[6] a) Nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Nach § 1617b Abs. 1 S. 3 BGB ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, die Bestimmung nur wirksam, we...