In dieser Entscheidung vom 5.9.2001[43] ging es um die Versorgung eines neuen Partners. Die Frau, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, hatte sich während der Ehe der Haushaltsführung gewidmet. Bis zur Trennung ging sie stundenweise verschiedenen Beschäftigungen im Umfang einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Nach der Scheidung nahm sie eine häusliche Gemeinschaft mit einem anderen Partner auf.

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG, welches eine Bedarfsprägung durch – aufgrund Versorgung des neuen Partners zuzurechnende – Einkünfte in Höhe von nach § 287 ZPO geschätzten 400 DM angenommen hatte. Unter Bezugnahme auf den Surrogat-Ansatz (entsprechend der "Hausfrauen-Entscheidung" vom 13.6.2001) wird zunächst festgehalten, dass in die Bedarfsberechnung ein fiktives Erwerbseinkommen der Frau aus einer ihr zuzumutenden geringfügigen Beschäftigung einzubeziehen sei; Entsprechendes gelte für den Wert der Versorgungsleistungen. Auch solche geldwerten Versorgungsleistungen sind nach Ansicht des BGH als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Sie könnten nicht anders beurteilt werden, als wenn die Frau bei Dritten eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin annehmen würde.[44] Es sei auf den objektiven Wert abzustellen, den die Versorgungsleistungen für den Partner hätten.[45]

[43] BGH NJW 2001, 3779 = FamRZ 2001, 1693 m. Anm. Büttner; vgl. dazu auch Born, FF 2001, 183, 185 unter 2., 187 unter 3.
[44] BGH a.a.O. unter 3 b).
[45] BGH a.a.O. unter 3 c) unter Hinweis auf BGH FamRZ 1989, 487, 490.

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