Zum 1.3.2013 wurde die Vorschrift des § 1578b BGB geändert.[23] Durch die gesonderte Erwähnung der Ehedauer in der Neufassung von Abs. 1 S. 2 der Vorschrift ist allerdings kein Systemwechsel dahin eingetreten, dass nunmehr (wie früher) schematisch ab einer bestimmten Ehedauer eine Anwendung der Beschränkungsmöglichkeiten ausscheiden müsste. Vielmehr wurde lediglich eine Klarstellung in systematischer Hinsicht vorgenommen, indem die Ehedauer dem Kriterium des ehebedingten Nachteils gleichgestellt wurde, ohne dass es inhaltlich zu einer anderen Bewertung des Kriteriums der Ehedauer im Rahmen des § 1578b BGB gekommen wäre.[24] Entgegen etwas vorschnellen Reaktionen ist es also weder zu einem Bruch der Unterhaltsreform[25] noch zu einer "Reform der Reform"[26] gekommen, was sich schon aus dem vom Reformgesetzgeber ausdrücklich verwendeten Begriff der "Klarstellung" ergibt.[27]

[23] Durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Internationalen Unterhaltsverfahrensrechts, BGBl I 2013, Nr. 9; vgl. auch BT-Drucks 17/11885.
[24] So ausdrücklich BGH NJW 2013, 1447; 2013, 1530, jeweils unter Rn 35 unter Hinweis auf Borth, FamRZ 2013, 165 und Born, NJW 2013, 561.
[25] So Horndasch, FuR 2013, 19.
[26] So Rakete-Dombeck, Editorial NJW Heft 4/2013.
[27] Born, NJW 2013, 561, 563 unter III. 1 a).

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