Auf der Grundlage des "Altersphasenmodells" bestand für die Mutter des ehelich geborenen Kindes eine Betreuungsbefugnis jedenfalls bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes; dagegen wurde von der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich verlangt, die persönliche Betreuung des Kindes nach drei Jahren aufzugeben. Während der BGH diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß hielt, waren mehrere Oberlandesgerichte anderer Auffassung und legten die Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vor. Nach Ansicht des Reformgesetzgebers war die unterschiedliche Ausgestaltung aber gerechtfertigt und auch mit Art. 3 und 6 GG vereinbar; eine stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Form der längeren Dauer der Unterhaltspflicht wurde mit dem zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität und mit der unterschiedlichen Situation von verheirateten und nicht verheirateten Eltern begründet. Auch sämtliche vom BVerfG angehörten Institutionen befürworteten die unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs. In das Gesetzgebungsverfahren hinein "platzte" dann der Beschluss des BVerfG, wonach die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Ansprüche verfassungswidrig sei. Damit war es mit einer Annäherung der Ansprüche nicht mehr getan, denn vom Gericht war eine Gleichstellung gefordert.
Dem wurde vom Reformgesetzgeber Rechnung getragen, der Unterhaltsanspruch ist jetzt im Wesentlichen gleich lang ausgestaltet. Danach
Im Rahmen der Verlängerungsmöglichkeiten wird dahin differenziert, dass
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in erster Linie kindbezogene Gründe von Bedeutung sind, z.B. in Form einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit (Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den "kindbezogenen Belangen" bei § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB); |
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eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der nachehelichen Solidarität (bei vorangegangener Ehe) bzw. aus elternbezogenen Gründen in Betracht kommt. |
Damit wurde auch der Kritik Rechnung getragen, wonach das "Altersphasenmodell" in der Praxis sehr oft schematisch angewandt worden war; dies entsprach nicht mehr der gesellschaftlichen Realität, die im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten bei Betreuung von über dreijährigen Kindern auch in sozialrechtlichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden hatte. Auch dieser gesellschaftliche Wandel war für die Gesetzesreform mitbestimmend.