Die vollständige Abschaffung des Altersphasenmodells[153] (siehe oben unter 2. a) und die Aussage, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen können,[154] passen nicht besonders gut dazu, dass die Rechtsprechung im Unterhaltsrecht als eine Art "Massengeschäft" angesehen werden kann[155] und von daher eine gewisse Schematisierung erfordert. Hier wäre die Alternative denkbar gewesen, es grundsätzlich – im Sinne einer widerlegbaren Vermutung –[156] bei einem Raster zu belassen und – entsprechenden Sachvortrag im Verfahren vorausgesetzt – Abweichungen vorzusehen. Schematisch wird ja auch in anderen Bereichen des Unterhaltsrechts vorgegangen, z.B. in Form der Tabellenbeträge beim Kindesunterhalt; auch dort kommen Ausnahmen in Form von Mehrbedarf[157] bzw. Sonderbedarf[158] im Einzelfall in Betracht. Der Gesetzgeber hat Einzelfall-Entscheidungen nicht gefordert,[159] so dass ohne Weiteres ein modifiziertes Altersphasenmodell denkbar gewesen wäre.[160]
Allerdings kann die Kritik an der Meinung, die den Betreuungsunterhalt nicht auf drei Jahre begrenzen will, dadurch entkräftet werden, dass auch im Rahmen des Abänderungsverfahrens des Schuldners vom betreuenden Elternteil der Fortbestand seines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu beweisen ist,[161] was der Situation beim Volljährigenunterhalt entspricht.[162]
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