Das Alter des Kindes spielt nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, was nicht überrascht angesichts des Hinweises des BGH darauf, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen sollen. Von Bedeutung ist allerdings in jedem Fall die Anzahl der zu betreuenden Kinder. Selbst in derartigen Fällen ist die Darstellung der Schwierigkeiten zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung unverzichtbar. Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit kann als Indiz gegen eine Anspruchsverlängerung sprechen.
Seit der Entscheidung vom 18.4.2012 berücksichtigt der BGH Betreuungs- und Erziehungsaufgaben einschließlich der üblichen hauswirtschaftlichen Leistungen für das Kind als kindbezogene Gründe für eine Anspruchsverlängerung. Unter dem Aspekt einer gerechten Lastenverteilung wird eine Abwägung der vom betreuenden und vom zahlungspflichtigen Elternteil zu erbringenden Leistungen vorgenommen. Aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, seine Tagesstruktur abweichend zu organisieren und bisherige Aktivitäten einzuschränken. Sofern eine Ganztagsbetreuung des Kindes gewährleistet ist und der betreuende Elternteil durch großzügig gestaltete Umgangszeiten entlastet wird, kann volle Erwerbstätigkeit in Betracht kommen.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Betreuungsangebot des anderen Elternteils angenommen werden muss. Jedenfalls darf der unterhaltspflichtige Elternteil die Verlängerungsvoraussetzungen nicht durch sein Angebot zur Ausweitung des Umgangsrechts unterlaufen, weil dadurch das Kindschaftsverfahren konterkariert würde. Ein "Betreuungshopping" ist dem Kind nicht zumutbar.
Für die begehrte Anspruchsverlängerung reicht es nicht aus, dass der betreuende Elternteil auf das Vorliegen einer bestimmten Krankheit des Kindes hinweist. Vielmehr muss konkret angegebenen werden, welche Auswirkungen die Krankheit hat und warum sie eine Betreuung gerade durch den Elternteil erfordern soll. Das gilt selbst dann, wenn es sich um ein sog. "Problemkind" handelt. Auch wenn das Kind "eigentlich" in erweitertem Umgang fremdbetreut werden – und die Mutter demgemäß in erweitertem Umfang arbeiten – könnte, kann es andererseits gegen eine solche Ausweitung der Erwerbstätigkeit und für einen höheren Betreuungsumfang sprechen, wenn das Kind in größerem Umfang in Sport, Musik und Freundeskreis eingebunden ist.