Die nachstehenden Ausführungen erheben – schon aus Platzgründen – in keinem Fall Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr soll nur in bestimmten Bereichen, die im Unterhaltsrecht regelmäßig eine besondere Rolle spielen, versucht werden, die wesentlichen Entwicklungen nachzuzeichnen, so dass die aktuellen Reformansätze (dazu unten unter C.) verständlicher werden.
I. Bis 2000
Es dauert immer einige Zeit, bis sich die Rechtsprechung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse anpasst; das liegt in der Natur der Sache. Lange Zeit bildete die Hausfrauenehe – trotz der dargestellten Änderungen des Gesetzes seit 1977 – auch weiterhin das Leitbild im Unterhaltsrecht mit der Folge, dass der Bedarf der Frau allein nach den Einkünften des Mannes bemessen wurde. Dies hatte die für die Ehefrau ungünstige Folge, dass zum einen (im Vergleich zum Fall mit eigener Erwerbstätigkeit der Frau) ein niedriger Bedarf anzunehmen war, zum anderen, dass die nach Scheidung von der Ehefrau erzielten Einkünfte im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt wurden.
Diese Rechtsprechung wurde – nicht nur wegen der erheblichen Differenzen, zu denen die unterschiedlichen Berechnungsmethoden führten – schon sehr frühzeitig kritisiert. Diese Kritik setzte sich später fort. In erster Linie wurde ein Verstoß der Rechtsprechung gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot beanstandet. Die Differenzierung der Rechtsprechung in Gestalt der Unterscheidung von Hausfrauen- und Doppelverdienerehe stand außerdem in Widerspruch dazu, dass Haushaltsführung und Kindesbetreuung unterhaltsrechtlich mit einer Erwerbstätigkeit gleich zu bewerten sind, was sich aus § 1360 S. 2 BGB ergibt. Die frühere Rechtsprechung hat dagegen generell den geldwerten Charakter der Hausfrauenarbeit verneint.
Auch dem BGH war nicht verborgen geblieben, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach der Anrechnungsmethode den während der Ehe geltenden Lebensstandard nicht aufrechterhalten konnte. Sie wurde dauerhaft – etwa nach der Devise "einmal Anrechnungsmethode, immer Anrechnungsmethode" – benachteiligt als Folge des Umstandes, dass sie während des Zusammenlebens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Damit stand sie auf Dauer deutlich schlechter als der Schuldner. Erzielte sie nach der Scheidung auch nur geringe Einkünfte, konnte der Schuldner mehr als die Hälfte seines Einkommens (bei Erwerbseinkommen mehr als 4/7) behalten, während die Berechtigte auf höchstens 50 % des Einkommens des Schuldners (bei Erwerbseinkommen auf 3/7) beschränkt war. Sie konnte diese ungünstigere Quote auch durch eigene Einkünfte nicht verbessern, da diese auf den Quotenunterhalt angerechnet wurden. Die Rechtsprechung benutzte die Rechtsfigur des trennungsbedingten Mehrbedarfs dann vor allem dazu, die ungünstigen Auswirkungen der Anrechnungsmethode abzumildern. Eine grundlegende Veränderung gab es aber erst durch das "Hausfrauen-Urteil" des BGH Mitte 2001 (siehe dazu sogleich unter II. 1).
II. Seit 2001
1. Hausfrauen-Entscheidung
Dieser Entscheidung des BGH vom 13.6.2001, die vielfach besprochen wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau hatte sich während des Zusammenlebens im Wesentlichen der Haushaltsführung und Kindeserziehung gewidmet. Sie war anfangs stundenweise berufstätig, später etwas mehr als halbtags, und zwar als selbstständige Fußpflegerin. Sie war Alleineigentümerin eines Hauses, welches den Eheleuten als Familienheim diente. Das Haus wurde nach der Scheidung verkauft, die Frau wohnte dann zur Miete. Aus dem restlichen Verkaufserlös erzielte sie Zinseinkünfte.
Der BGH hält zunächst fest, dass die Anrechnungsmethode der Gl...