1. 1977

Durch das 1. EheRG[4] wurde mit Wirkung zum 1.7.1977 das Verschuldensprinzip abgeschafft und das Zerrüttungsprinzip im Scheidungsrecht eingeführt. Nunmehr konnte eine Ehe auch unabhängig von einem Verschulden immer dann geschieden werden, wenn sie gescheitert war. Neu eingeführt wurde ein – ebenfalls verschuldensunabhängiges – nacheheliches Unterhaltsrecht. Angeknüpft wurde an den Grundsatz der nachehelichen Solidarität in Form einer fortwirkenden wirtschaftlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander. Nach der Systematik des Gesetzes soll zwar das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung den Regelfall darstellen; dieser wird aber durch zahlreiche Ausnahmetatbestände nahezu ins Gegenteil verkehrt mit der Folge, dass überwiegend die Ausnahme zur Regel wird.[5]

Die tiefgreifende Veränderung gesetzlicher Vorschriften wurde teilweise als Hirngespinst ideologisch verblendeter, sozialistisch fehlgeleiteter Wirrköpfe abgetan. Selbst bei weniger radikalen Beobachtern löste die gravierende Abkehr von den patriarchalischen Vorstellungen der Nachkriegsgesellschaft Emotionen aus. Der nach seiner Soldatenzeit zum Alleinverdiener gewordene Ehemann sah sein familiäres Weltbild in den Grundfesten erschüttert; die frühere Trümmerfrau, deren Platz später als Hausfrau und Mutter am häuslichen Herd vorgesehen war, hatte plötzlich ganz andere Rechte.[6]

Verfahrensrechtlich ist von Bedeutung, dass die Einrichtung von Familiengerichten als ein Kernstück der Reform anzusehen ist; der Rechtsmittelzug geht nunmehr vom Amtsgericht zum Familiensenat des OLG.

[4] Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976. Vgl. dazu Hahne, FamRZ 2002, 921; Büttner, FF 2002, 78; Luthin, FF 2002, 80; Diederichsen, FF 2002, 149; Dauner-Lieb, FF 2002, 151.
[5] Vgl. Scholz, FamRZ 2003, 265, 266 unter III.
[6] Lütkes, FF 2002, 185; Born, in: Festschrift 50 Jahre Deutsches Anwalts Institut, ZAP-Verlag (2003), S. 281 ff.

2. 1986

Durch das Anfang 1986 in Kraft getretene UÄndG[7] sollte der Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten stärker betont werden. Die "eigentlich" als Ausnahme vorgesehenen, aber fast die Regel darstellenden zahlreichen Unterhaltspflichten führten häufig zu einer lebenslangen und starken Belastung des Unterhaltsschuldners;[8] von daher führte der Gesetzgeber in Gestalt der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 1 BGB neue Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten ein, die von der Rechtsprechung aber fast unbeachtet blieben.[9] Die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung betraf nur Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt oder im Falle einer Erwerbslosigkeit, nicht dagegen die anderen nachehelichen Unterhaltsansprüche.

[7] Unterhaltsänderungsgesetz vom 22.2.1986, BGBl I S. 301.
[9] BGH NJW 2006, 2401; Bömelburg, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4, Rn 2.

3. 1998

Zum 1.7.1998 wurde das KindRG[10] eingeführt. Hier wurde hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine annähernde Gleichstellung des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils mit dem geschiedenen Ehegatten vorgenommen.

[10] KindRG v. 16.12.1997, BGBl I S. 2941.

4. 2008

Durch das UÄndG vom 31.12.2007[11] wurde die – vielfach als zu stark empfundene – Stellung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten deutlich beschränkt durch die Einführung einer erhöhten Eigenverantwortung nach der Scheidung (§ 1569 BGB). Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll ein Unterhaltsanspruch die Ausnahme und nicht mehr die Regel sein; er soll nur in Betracht kommen, wenn einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorliegt.[12] Der Maßstab der "ehelichen Lebensverhältnisse" (§ 1578 BGB) machte bis dahin für die Unterhaltsgläubigerin den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf kaum attraktiv mit der Folge, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung in Vergessenheit geraten war und deshalb jetzt ausdrücklich im Gesetz (§ 1569 BGB) verankert wurde. Das frühere Altersphasenmodell wurde in der vorhandenen Form abgeschafft; nunmehr wurde stärker auf den konkreten Einzelfall und tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt.[13] Für geschiedene Ehegatten wurde in § 1570 Abs. 1 BGB der Betreuungsunterhaltsanspruch neu strukturiert: Ausgangspunkt ist jetzt der Basisunterhalt von drei Jahren (Abs. 1); in Abs. 2 ist eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen, wobei die nacheheliche Solidarität von Bedeutung ist. "Basisunterhalt" gibt es auch bei Betreuung des nichtehelichen Kindes ebenfalls für die ersten drei Lebensjahre des Kindes (§ 1615l Abs. 2 S. 3 BGB); für die Zeit danach kommt eine Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit in Betracht (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB), wobei den Kindesbelangen entscheidende Bedeutung zukommt, daneben im Einzelfall aber auch elternbezogene Gründe berücksichtigt werden können, z.B. bei dauerhafter Lebensgemeinschaft und wechselseitiger Einstellung hierauf.[14]

Durch die Neufassung von § 1574 Abs. 1 BGB wurde der Aspekt der Obliegenheit stärker hervorgehoben mit der Fol...

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