BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92
Leitsatz
1. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Vorlage oder Wiedergabe der von den Fachgerichten in Bezug genommenen entscheidungsrelevanten Unterlagen (Anhörungsprotokolle, Stellungnahme des Verfahrensbeistandes) unzulässig.
2. Ist die fachgerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (Übertragung der Gesundheitssorge auf die Kindesmutter) nachvollziehbar begründet und ergeben sich, soweit nach dem Inhalt der Beschwerde zu beurteilen, verfassungsrechtliche Bedenken unter keinem Gesichtspunkt, so ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet.
3. Die Sorgerechtsvorschriften sind kein Instrument, um einen Elternteil zu bestrafen. Im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen ist letztlich das Kindeswohl bestimmend.
(Leitsätze der Red.)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.4.2017 – 1 BvR 728/17 (KG Berlin, AG Tempelhof-Kreuzberg)
1 Gründe:
[1] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.
[2] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
[3] Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.
[4] 1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.
[5] a) Nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 (171); 99, 84 (87) m.w.N.; 101, 331 (345 f.); st. Rspr.). Zu einer hinreichenden Substantiierung gehört es auch, dass Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt beziehungsweise in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 78, 320 (327); 88, 40 (45); 93, 266 (288); st. Rspr.).
[6] b) Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für die verfassungsrechtliche Würdigung unverzichtbare Unterlagen vorzulegen beziehungsweise diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben: Weder die Protokolle betreffend die Anhörung der Eltern, des Kindes, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin noch die (schriftliche) Stellungnahme der Verfahrensbeiständin werden eingereicht, obschon die Gerichte auf den im Rahmen der Anhörung von Eltern und Kind gewonnenen Eindruck zur Begründung ihrer Entscheidung in entscheidungsrelevanter Weise Bezug nehmen.
[7] Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
[8] 2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar, ist im Übrigen die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 31, 194 (208 f.); 37, 217, (252); 56, 363 (383); 68, 176 (188); 72, 122, (137); 75, 201 (218); st.Rspr.).
[9] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[10] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
FF 6/2017, S. 249 - 250