Die folgenden Ausführungen sind in drei unterschiedlich große Abschnitte eingeteilt: Im ersten und umfangreichsten Teil geht es um das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung besteht aber möglicherweise nicht nur aus Sicht des Kindes, sondern es gibt eventuell auch ein Recht auf Kenntnis des eigenen Nachwuchses. Dieser Thematik ist ein kurzer zweiter Teil gewidmet. Schließlich ist zu diskutieren, ob es – wenn man den Titel des Vortrags ohne den Klammerzusatz liest – ein Recht auf Abstammung gibt, d.h. ein Recht auf die rechtliche Zuordnung entsprechend den biologischen Verbindungen.

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