Aus dem Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 1589 BGB lässt sich ein Recht auf eine der Abstammung entsprechende Zuordnung jedenfalls nicht ableiten, weil der verfassungsrechtliche Begriff der Familie nicht auf der einfachgesetzlichen Verwandtschaftsbeziehung aufbaut. Art. 6 GG umfasst auch die nur rechtliche und die nur sozial-familiäre Beziehung sowie die allein auf tatsächlicher Pflege beruhende Verbindung. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff ist damit weiter als die Definition der Verwandtschaft in § 1589 BGB (h.M.).
Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG (und Art. 1, 2 GG) grundsätzlich ein Recht des Kindes auf Eltern, nicht jedoch auf eine rechtliche Zuordnung der biologischen Eltern. Art. 6 Abs. 2 GG – wenn er ein Recht des Kindes gegen die Eltern auf Wahrnehmung der Elternposition enthalten sollte – geht zwar im Grundsatz von der abstammungsmäßigen Verbindung zwischen Eltern und Kindern aus, beschränkt aber die Elternposition gerade nicht auf die biologischen Eltern, sondern lässt dem einfachen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum, wen er als rechtlichen Elternteil mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut.
Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts sind Personen, die durch Abstammung oder durch gesetzliche Zuordnung in einem Elternverhältnis zum Kind stehen. Art. 6 Abs. 2 GG gewährt daher kein Recht des Kindes auf Zuordnung zu seinen biologischen Eltern; den biologischen Eltern kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtliche Elternposition. Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts sind die biologischen Eltern nur, wenn der Gesetzgeber ihnen die Elternstellung einräumt und damit nicht die Grenzen des ihm zustehenden Spielraums überschreitet.
Auch aus Art. 2 GG folgt ein solches Recht auf eine statusrechtliche Position nicht unmittelbar. Es ist zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einer seiner grundlegenden Entscheidungen in diesem Bereich 1979 die weitreichende Beschränkung des Anfechtungsrechts des Kindes zur Klärung seiner biologischen Abstammung für verfassungswidrig hielt. Entscheidend war für das Gericht jedoch nicht die statusmäßige Zuordnung, sondern das aus Art. 2 GG folgende Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht zeigte dem Gesetzgeber dazu – wie bereits erwähnt – auch die Möglichkeit auf, neben oder anstelle der statusmäßigen Korrektur dem Kind die Möglichkeit zu geben, seine Abstammung in einem statusunabhängigen Verfahren zu klären. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der biologischen Eltern muss hier – wie im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 GG – zulässigen gesetzgeberischen Wertungen weichen. Auch die Verfassung gibt also kein ausschließliches Recht auf eine der biologischen Verbindung entsprechende rechtliche Zuordnung von Eltern und Kindern.
Gehen die menschenrechtlichen Vorgaben weiter? Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention gibt dem Kind zwar ein Recht auf seine Eltern, womit wohl im Prinzip die biologischen Eltern gemeint sein dürften. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Möglichen und auch des Wohls des Kindes nach Art. 20 UN-KRK.
Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK kann – wie sich schon aus der Schilderung der Entscheidungen zum wechselseitigen Kenntnisrecht ergibt – ebenfalls kein striktes Gebot einer der biologischen Verbindung entsprechenden rechtlichen Zuordnung entnommen werden. Der EGMR betont aber immer wieder die Bedeutung der biologischen Verbindung, und zwar sowohl wenn es um die Position des Kindes als auch um die der biologischen Eltern geht. Er hat dies noch einmal besonders intensiv in den Entscheidungen Mandet gegen Frankreich und Paradiso und Campanelli gegen Italien betont. Der EGMR gibt in dem möglicherweise notwendig werdenden Abwägungsprozess auch den Interessen des mutmaßlichen und des rechtlichen Vaters sowie deren Familien einen gewissen, allerdings schmaler werdenden Raum. Den Abwägungsprozess und den Ermessensspielraum der nationalen Gesetzgeber unterzieht er angesichts der Bedeutung der biologischen Abstammung für beide Seiten einer sehr genauen Prüfung. Die Realitätsnähe der Vermutung für die rechtliche Zuordnung und das Bestehen kenntnisunabhängiger Anfechtungsfristen können für sich allein die Aufrechterhaltung einer der biologischen Abstammung widersprechenden rechtlichen Zuordnung nicht rechtfertigen.
Der Schutz der sozialen Familie des Kindes und der sozialen Familie der übrigen Beteiligten spielt zwar eine wichtige Rolle, ist aber keineswegs immer entscheidend. Diese Erwägungen können, müssen aber nicht eine der biologischen Verbindung widersprechende rechtliche Zuordnung und ihre Aufrechterhaltung rechtfertigen. Im Fall Kautzor gegen Deutschland hatte der EGMR eine solche Rechtfertigung bejaht, im Falle Mandet gegen Frankreich jedoch verneint. In der Entscheidung der großen Kammer in Sachen Paradieso und Campanelli gegen Italien hat die Mehrheit darüber hinaus den Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK