Der biologische Vater kann im Rahmen des Statusverfahrens die genetische Verbindung zu dem mutmaßlich von ihm abstammenden Kind gerichtlich feststellen lassen (§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB, §§ 169, 171 FamFG). Außerhalb der statusmäßigen Feststellung besteht nach herrschender Meinung keine Möglichkeit, die "nur genetische" Verbindung in einem gerichtlichen Verfahren zu klären. Selbst wenn man eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO grundsätzlich für möglich halten würde, fehlte es in den Fällen, in denen kein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist, an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Klärung der Vaterschaft ist im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1592 Nr. 3 BGB möglich.

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