Ob dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein Recht der Eltern auf Kenntnis des eigenen Nachwuchses gegenübersteht, ist im Einzelnen umstritten.

1. Das Recht der rechtlichen Eltern

Rechtliche Väter, die Zweifel an der Abstammung der ihnen rechtlich zugeordneten Kinder haben, können zur Klärung derselben die Vaterschaft innerhalb gewisser Fristen anfechten.

Die Rechtsprechung verlangt dafür jedoch einen sog. "Anfangsverdacht".[56] Einen solchen Anfangsverdacht substantiiert vorzutragen, mag unter Umständen schwer sein. Die Praxis wich auf sog. "heimliche Vaterschaftstests" aus,[57] die aber – weil das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzend – als Beweismittel unzulässig sind.[58] Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine Verletzung des aus Art. 2 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des rechtlichen Vaters.[59] Im Hinblick auf dabei bestehende Beweisschwierigkeiten führte der deutsche Gesetzgeber 2008 mit § 1598a BGB ein Recht der rechtlichen Eltern (und des Kindes) auf eine außergerichtliche statusunabhängige Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Beziehungen ein.[60] Hiermit kann auch das Bestehen einer genetischen Verbindung der rechtlichen Mutter zum Kind geprüft werden.[61]

[56] BGH JZ 1999, 40.
[57] Dazu näher: Sonja Orel, Heimliche Vaterschaftstests, 2007.
[59] BVerfGE 117, 202, Rn 63.
[60] Krit. zum Entwurf: Frank/Helms, Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von Anfechtungsverfahren, FamRZ 2007, 1277, 1279 (insbes. weil dem Kind damit kein Recht zur Klärung der genetischen Vaterschaft ohne vorherige Anfechtung der rechtlichen Zuordnung gegeben wird, obwohl aufgrund des vom rechtlichen Vater eingeleiteten Verfahrens feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist).
[61] Nicht aber kann sich ein solcher Anspruch gegen einen nicht rechtlichen Elternteil richten: BVerfG v. 19.4.2016, NJW 2016, 1939 (Anm. Heiderhoff 1918); FamRZ 2016, 877 (Anm. Spickhoff); Wellenhofer, JuS 2016, 1032, sowohl eine analoge Anwendung als auch eine sich aus der Verfassung ergebende Pflicht des mutmaßlichen biologischen Elternteils auf Teilnahme an einer solchen Untersuchung ablehnend.

2. Das Recht der genetischen Eltern bei natürlicher Zeugung

a) Das Recht des biologischen Vaters bei Fehlen eines rechtlichen Vaters

Der biologische Vater kann im Rahmen des Statusverfahrens die genetische Verbindung zu dem mutmaßlich von ihm abstammenden Kind gerichtlich feststellen lassen (§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB, §§ 169, 171 FamFG). Außerhalb der statusmäßigen Feststellung besteht nach herrschender Meinung keine Möglichkeit, die "nur genetische" Verbindung in einem gerichtlichen Verfahren zu klären. Selbst wenn man eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO grundsätzlich für möglich halten würde, fehlte es in den Fällen, in denen kein anderer Mann als rechtlicher Vater zugeordnet ist, an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Klärung der Vaterschaft ist im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1592 Nr. 3 BGB möglich.

b) Das Recht des biologischen Vaters bei Bestehen einer anderweitigen rechtlichen Vaterschaft

Außerhalb der bei Bestehen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu einem anderen Mann als Vater ohnehin nur begrenzt möglichen statusrechtlichen Korrektur hat der "nur biologische" Vater allein unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit, Kenntnis von und über seinen Nachwuchs zu erlangen. Im Rahmen eines Verfahrens über ein von ihm begehrtes Umgangsrecht mit dem Kind oder Auskunftsrecht über das Kind (§§ 1686a, 1687 BGB) kann nach § 167a FamFG die biologische Vaterschaft ohne Statusfolgen festgestellt werden.

Diese Regelung ist 2014 eingeführt worden.[62] Sie erfolgte aufgrund der Beanstandungen des EGMR an dem vollständigen Ausschluss der Rechte des "nur biologischen" Vaters in den Fällen Anayo und Schneider gegen Deutschland.[63] Allerdings verlangt der EGMR bisher nicht, dass dem biologischen Vater in jedem Fall eine Möglichkeit eingeräumt wird, seine biologische Vaterschaft feststellen zu lassen. Er muss entweder eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind gehabt (die unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fällt) oder sich zumindest um eine solche bemüht haben, wobei das Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht erfolgreich war. Außerhalb der Fälle, in denen es um den Umgang mit dem Kind und um Auskünfte über das Kind ging, hat der EGMR in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass ein generelles Feststellungsbegehren im Rahmen eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens konventionsmäßig nicht geboten sei.[64]

[62] Ein Anspruch des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Klärung der Abstammung mangels Rechtsgrundlage zuvor verneinend: BVerfG v. 23.5.2013, FamRZ 2013, 1195; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 227; krit. dazu: Helms, FamRZ 2010, 1, 7; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1598a Rn 10, insbes. wenn keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht; zur Ungleichgewichtigkeit der Interessenabwägung des Gesetzgebers auch Heiderhoff, in: Röthel/Heiderhoff, Was kann, was darf, was will der Staat?, 2014, S. 9, 12.
[63] EGMR v. 21.12.2010, Nr. 20578/07 – Anayo/Deutschland, FamRZ 2011, 269; EGMR v. 15.9.2011, Nr. 17080/07 – Schne...

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