Die Anordnung eines Abstandsgebotes, das in der Folge nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen war, und die Auferlegung der Kosten im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens stellen keinen derartig schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass im Falle einer zwischenzeitlichen Erledigung der Maßnahme die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragsgegners gemäß § 62 FamFG veranlasst wäre; dies gilt insbesondere auch, wenn der maßgebliche Sachverhalt Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach sich gezogen hat (OLG Rostock, Beschl. v. 5.10.2016 – 10 UF 137/16, FamRZ 2017, 619).

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