Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschl. v. 21.12.2005 XII – ZB 258/03, FamRZ 2006, 402).

BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 2/16 (OLG Jena, AG Erfurt)

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