[1] I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine beiden 15- beziehungsweise 17-jährigen Söhne.
[2] 1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne, die seit der Trennung ihrer Eltern im September 2014 bei der Mutter leben und jeglichen Kontakt mit ihrem Vater strikt ablehnen. Zwischen den Eltern waren diverse Verfahren anhängig.
[3] b) Mit nicht angegriffenem Beschl. v. 23.6.2017 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden Kinder ab. Aufgrund der Anhörung der Eltern sei davon auszugehen, dass eine Kommunikation zwischen ihnen möglich sei. Die Eltern seien verpflichtet, sich im Interesse ihrer Kinder zu einigen.
[4] c) Nach Anhörung der Eltern, der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts und der beiden Jugendlichen änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts mit angegriffenem Beschl. v. 21.12.2017 dahingehend ab, dass es der Mutter die elterliche Sorge für beide Jungen – im Hinblick auf den jüngeren Sohn allerdings mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – allein übertrug. Dies entspreche dem Kindeswohl am besten (§ 1671 Abs. 1 S. 2 BGB).
[5] Unverzichtbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft bestehe. Vorliegend finde zwischen den Eltern unstreitig seit mehr als einem Jahr überhaupt keine Kommunikation mehr statt. Eine Einigung über das Kindesvermögen habe nur unter fachlicher Anleitung in der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache erzielt werden können. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs und des Verhaltens der Eltern in der mündlichen Verhandlung sei nicht zu erwarten, dass sie in der näheren Zukunft in der Lage sein würden, ihren Konflikt beizulegen, zeitnah erforderliche Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen und ihre Konflikte nicht auf dem Rücken ihrer Kinder auszutragen. Bei einer solchen Sachlage sei die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.
[6] Obwohl Konsens bezüglich des Aufenthalts der Kinder bei der Mutter bestehe, müsse für den älteren Sohn auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen werden. Denn er beabsichtige, noch während seiner Minderjährigkeit ein Studium aufzunehmen und den Wohnort zu wechseln. Wie er bei seiner Anhörung mitgeteilt habe, fürchte er – wie auch die Verfahrensbeiständin – aufgrund des früheren Verhaltens des Beschwerde rügt eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
[8] Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Begründung des alleinigen Sorgerechts der Mutter (mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den jüngeren Sohn) stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Elternrecht und das Persönlichkeitsrecht der Kinder dar. Das Oberlandesgericht habe den verfassungsrechtlichen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge vor der alleinigen Sorge mit entsprechenden Auswirkungen auf die Kindeswohlprüfung verkannt. Das Oberlandesgericht habe ferner verkannt, dass allein das konkret festgestellte Kindeswohl maßgeblich für die Entscheidung über das Sorgerecht sei. Zur Begründung einer alleinigen Sorge reiche es nicht aus, dass die Eltern tief zerstritten seien, weil dies nichts über deren Unfähigkeit besage, in Angelegenheiten ihres Kindes zur gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösung zu gelangen. Das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine unzulässige Vorratsentscheidung getroffen.
[9] II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer durch ein verfassungswidriges Gesetz oder durch verfassungswidrige Rechtsanwendung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.
[10] 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar.
[11] a) Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter des Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169, 173>). Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet (grundlegend BVerfGE 55, 171 <178 f.>; vgl. BVerfGE 127, 132 <146>; st. Rspr.). Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zw...