1. Das Wohl des Kindes ist auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Sorgerechtsentscheidungen müssen daher den Willen des Kindes einbeziehen.

2. Hebt das Fachgericht die gemeinsame Sorge auf und überträgt die Sorge auf einen Elternteil, so beschränkt sich die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben.

3. Das Elternrecht ist nicht verletzt, wenn das Fachgericht das alleinige Sorgerecht für zwei 15 und 17 Jahre alte Söhne auf deren Mutter überträgt, weil es die für eine gemeinsame Sorge notwendige Konsensfähigkeit der Eltern geprüft und verneint hat und die Sorgerechtsregelung dem Willen der beiden Söhne entspricht.

(red. LS)

BVerfG (1. Senat 2. Kammer), Nichtannahmebeschl. v. 22.3.2018 – 1 BvR 399/18 (OLG Karlsruhe)

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